Feststellungserklärung Wert des Anteils des Erblassers an KG Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3022/16 F

Juni 7, 2022
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Feststellungserklärung Wert des Anteils des Erblassers an KG Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3022/16 F – Urteil vom 20.10.2017

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage einer Erbin ab, die eine niedrigere Bewertung ihres geerbten Anteils an einer Kommanditgesellschaft (KG) für die Erbschaftsteuer forderte.

Das Gericht entschied, dass der Wert des Anteils trotz Auflösung der Gesellschaft und Liquidation mit einem positiven Wert anzusetzen ist,

ohne das positive Kapitalkonto des Erblassers mit den negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter zu saldieren.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin erbte den Anteil ihres verstorbenen Bruders an der H KG.
  • Die KG hatte ihr Handelsgeschäft eingestellt und befand sich in Liquidation.
  • Das Kapitalkonto des Erblassers wies einen positiven Wert auf, während die Kapitalkonten anderer Kommanditisten negativ waren.
  • Das Finanzamt stellte den Wert des Anteils des Erblassers positiv fest, ohne die negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter zu berücksichtigen.
  • Die Klägerin argumentierte, dass der Anteil wertlos sei, da die Gesellschaft überschuldet war und keine weiteren Gewinne zu erwarten waren.

Rechtliche Grundlagen:

Feststellungserklärung Wert des Anteils des Erblassers an KG Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3022/16 F

  • § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG: Wert eines Anteils am Betriebsvermögen ist gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschaftsteuer relevant ist.
  • §§ 95 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG: Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung dazugehören.
  • § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG: Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen.

Argumentation der Klägerin:

  • Die KG habe ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr, um das Unternehmen fortzuführen.
  • Der Anteil des Erblassers sei wertlos, da die Gesellschaft überschuldet war und keine Rückzahlung der Einlage möglich war.
  • Das positive Kapitalkonto des Erblassers müsse mit den negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter saldiert werden.

Argumentation des Finanzamtes:

  • Die KG habe ihren Gewerbebetrieb nicht vollständig veräußert und noch laufende Geschäfte abgewickelt.
  • Der Wert des Anteils sei gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG korrekt ermittelt worden.
  • Eine Saldierung des positiven Kapitalkontos mit negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter sei nicht zulässig.

Feststellungserklärung Wert des Anteils des Erblassers an KG Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3022/16 F

Entscheidungsgründe des Finanzgerichts Düsseldorf:

  • Auch eine Gesellschaft in Liquidation kann noch Betriebsvermögen haben, solange positives oder negatives Betriebsvermögen vorhanden ist.
  • Die Auflösung einer KG führt ertragsteuerlich nicht zur Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs.
  • Zum Bewertungsstichtag war bei der KG noch positives und negatives Betriebsvermögen vorhanden.
  • Gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG ist das Kapitalkonto dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen, eine Saldierung mit anderen Kapitalkonten ist nicht zulässig.
  • Es ist nur der Anteil des Erblassers zu bewerten, nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen.
  • Maßgeblich ist der Wert des Anteils am Bewertungsstichtag, nicht die spätere Auseinandersetzung der Gesellschafter.

Schlussfolgerung und Tenor:

Die Klage wurde abgewiesen, da die Bewertung des Finanzamts rechtmäßig war. Die Revision wurde zugelassen, um die Frage der Saldierung von Kapitalkonten höchstrichterlich klären zu lassen.

RA und Notar Krau

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