Feststellungserklärung Wert des Anteils des Erblassers an KG Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3022/16 F

Juni 7, 2022

Feststellungserklärung Wert des Anteils des Erblassers an KG Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3022/16 F – Urteil vom 20.10.2017

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage einer Erbin ab, die eine niedrigere Bewertung ihres geerbten Anteils an einer Kommanditgesellschaft (KG) für die Erbschaftsteuer forderte.

Das Gericht entschied, dass der Wert des Anteils trotz Auflösung der Gesellschaft und Liquidation mit einem positiven Wert anzusetzen ist,

ohne das positive Kapitalkonto des Erblassers mit den negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter zu saldieren.

Sachverhalt:

  • Die Klägerin erbte den Anteil ihres verstorbenen Bruders an der H KG.
  • Die KG hatte ihr Handelsgeschäft eingestellt und befand sich in Liquidation.
  • Das Kapitalkonto des Erblassers wies einen positiven Wert auf, während die Kapitalkonten anderer Kommanditisten negativ waren.
  • Das Finanzamt stellte den Wert des Anteils des Erblassers positiv fest, ohne die negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter zu berücksichtigen.
  • Die Klägerin argumentierte, dass der Anteil wertlos sei, da die Gesellschaft überschuldet war und keine weiteren Gewinne zu erwarten waren.

Rechtliche Grundlagen:

Feststellungserklärung Wert des Anteils des Erblassers an KG Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3022/16 F

  • § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG: Wert eines Anteils am Betriebsvermögen ist gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschaftsteuer relevant ist.
  • §§ 95 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG: Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung dazugehören.
  • § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG: Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen.

Argumentation der Klägerin:

  • Die KG habe ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr, um das Unternehmen fortzuführen.
  • Der Anteil des Erblassers sei wertlos, da die Gesellschaft überschuldet war und keine Rückzahlung der Einlage möglich war.
  • Das positive Kapitalkonto des Erblassers müsse mit den negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter saldiert werden.

Argumentation des Finanzamtes:

  • Die KG habe ihren Gewerbebetrieb nicht vollständig veräußert und noch laufende Geschäfte abgewickelt.
  • Der Wert des Anteils sei gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG korrekt ermittelt worden.
  • Eine Saldierung des positiven Kapitalkontos mit negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter sei nicht zulässig.

Feststellungserklärung Wert des Anteils des Erblassers an KG Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 3022/16 F

Entscheidungsgründe des Finanzgerichts Düsseldorf:

  • Auch eine Gesellschaft in Liquidation kann noch Betriebsvermögen haben, solange positives oder negatives Betriebsvermögen vorhanden ist.
  • Die Auflösung einer KG führt ertragsteuerlich nicht zur Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs.
  • Zum Bewertungsstichtag war bei der KG noch positives und negatives Betriebsvermögen vorhanden.
  • Gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG ist das Kapitalkonto dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen, eine Saldierung mit anderen Kapitalkonten ist nicht zulässig.
  • Es ist nur der Anteil des Erblassers zu bewerten, nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen.
  • Maßgeblich ist der Wert des Anteils am Bewertungsstichtag, nicht die spätere Auseinandersetzung der Gesellschafter.

Schlussfolgerung und Tenor:

Die Klage wurde abgewiesen, da die Bewertung des Finanzamts rechtmäßig war. Die Revision wurde zugelassen, um die Frage der Saldierung von Kapitalkonten höchstrichterlich klären zu lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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