Feststellungsklage Aktionär Zustimmung Betriebsabspaltung Holzmüller

April 18, 2019
Feststellungsklage Aktionär Zustimmung Betriebsabspaltung Holzmüller

Feststellungsklage Aktionär Zustimmung Betriebsabspaltung Holzmüller

BGH II ZR 174/80

RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  • Grundsatz der Mitbestimmung: Bei schwerwiegenden Eingriffen in Aktionärsrechte (z.B. Ausgliederung eines wesentlichen Betriebsteils) kann der Vorstand verpflichtet sein, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.
  • Klagemöglichkeiten des Aktionärs: Bei fehlender Zustimmung kann der Aktionär auf Feststellung der Nichtigkeit/Unzulässigkeit klagen. Unterlassungs- oder Wiederherstellungsklagen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
  • Keine Vermögensübertragung: Eine Vermögensübertragung liegt nicht vor, wenn das zurückbehaltene Vermögen ausreicht, um Unternehmensziele weiter zu verfolgen.
  • Zustimmungspflicht bei Kapitalerhöhungen in Tochtergesellschaften: Bei 100%iger Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, die durch Ausgliederung eines wesentlichen Betriebsteils entstanden ist, muss die Obergesellschaft für Kapitalerhöhungen in der Tochtergesellschaft die Zustimmung ihrer Hauptversammlung einholen.

Tenor:

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird teilweise aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für Kapitalerhöhungen in der Tochtergesellschaft die Zustimmung ihrer Hauptversammlung einholen muss.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten werden zwischen den Klägern und der Beklagten aufgeteilt.

Feststellungsklage Aktionär Zustimmung Betriebsabspaltung Holzmüller

Tatbestand:

  • Der Kläger war Aktionär der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. der Betrieb einer Umschlag- und Lagerungsanlage für Holz und andere Güter war.
  • Die Beklagte gliederte ihren Seehafenbetrieb, den wertvollsten Teil ihres Unternehmens, in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) aus, an der sie 100% beteiligt ist.
  • Der Kläger hielt die Ausgliederung ohne Zustimmung der Hauptversammlung für unwirksam und klagte auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise auf Rückübertragung des Seehafenbetriebs oder auf Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Kapitalerhöhungen in der Tochtergesellschaft.
  • Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Klage ist zulässig, da sie die Stellung des Klägers als Aktionär und damit sein Rechtsverhältnis zur Beklagten betrifft.
  • Keine Nichtigkeit der Ausgliederung: Die Ausgliederung war nicht nichtig, da die Satzung der Beklagten die Errichtung abhängiger Gesellschaften und die Überlassung des Betriebs an solche Gesellschaften erlaubte.
  • Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung: Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, wie der Ausgliederung eines wesentlichen Betriebsteils, ist der Vorstand verpflichtet, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.
  • Keine Rückübertragung des Seehafenbetriebs: Eine Rückübertragung ist nicht möglich, da die Klage zu spät erhoben wurde und die Ausgliederung bereits vollzogen ist.
  • Zustimmungspflicht bei Kapitalerhöhungen: Bei 100%iger Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, die durch Ausgliederung eines wesentlichen Betriebsteils entstanden ist, muss die Obergesellschaft für Kapitalerhöhungen in der Tochtergesellschaft die Zustimmung ihrer Hauptversammlung einholen.
  • Beschränkung des Antrags auf Kapitalerhöhungen: Der Antrag des Klägers, sämtliche Maßnahmen einer Zustimmung zu unterwerfen, die in der Tochtergesellschaft mit qualifizierter Kapitalmehrheit zu beschließen sind, geht zu weit und ist daher unbegründet.
  • Begründung des Antrags auf Zustimmungspflicht bei Kapitalerhöhungen: Kapitalerhöhungen in der Tochtergesellschaft können die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre in der Obergesellschaft beeinträchtigen. Daher ist deren Zustimmung erforderlich.

Fazit:

Der BGH stellte fest, dass die Ausgliederung des Seehafenbetriebs zwar nicht nichtig war, aber die Zustimmung der Hauptversammlung erfordert hätte.

Er gab dem Kläger Recht, dass die Beklagte für Kapitalerhöhungen in der Tochtergesellschaft die Zustimmung ihrer Hauptversammlung einholen muss.

Die weitergehende Revision wurde zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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