Feststellungsklage – Reichweite Vermutung § 2069 BGB – Vererblichkeit Nacherbenanwartschaftsrecht – OLG Brandenburg 3 U 204/22

März 6, 2024

Feststellungsklage – Reichweite Vermutung § 2069 BGB – Vererblichkeit Nacherbenanwartschaftsrecht – OLG Brandenburg 3 U 204/22

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Fall dreht sich um eine Feststellungsklage bezüglich einer Nacherbenstellung gemäß dem Testament eines Ehepaars.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

Das Testament sieht vor, dass der Überlebende des Ehepaars Vorerbe wird und die Kinder Nacherben sind.

Der Klägerin, einer Enkelin, wurde nach dem Tod ihres Vaters ein Nacherbenanteil zugewiesen.

Die Beklagte, als Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes, erhielt laut Erbschein die Alleinerbschaft.

Eine weitere Erklärung der Ehefrau des Erblassers deutet darauf hin, dass der Familiennachlass erhalten bleiben sollte.

Das Landgericht stützte sich auf die Vermutungsregel des § 2069 BGB und entschied zugunsten der Klägerin.

Die Beklagte argumentierte, dass die Klägerin kein Feststellungsinteresse habe und nicht als Nacherbin eingesetzt sei.

Das Berufungsgericht entschied jedoch, dass die Klägerin ein rechtliches Interesse habe und zur Nacherbin bestimmt sei.

Obwohl § 2069 BGB nicht direkt anwendbar sei, sei der zugrundeliegende Gedanke bei der Auslegung zu berücksichtigen.

Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen, und sie wurde verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts, das die Feststellungsklage stattgegeben hatte, wurde bestätigt.

Feststellungsklage – Reichweite Vermutung § 2069 BGB – Vererblichkeit Nacherbenanwartschaftsrecht – OLG Brandenburg 3 U 204/22 – Inhaltsverzeichnis:

Rechtsstreit um Feststellungsklage bezüglich Nacherbenstellung:

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falls
  • Klage und Berufung

II. Sachverhalt und Entscheidung des Landgerichts

  • Testament der Eheleute H.
  • Verfahrensgang und Entscheidung des Landgerichts
  • Tenor des Urteils

III. Berufungsgründe der Beklagten

  • Fehlen eines Feststellungsinteresses
  • Auslegung des Testaments
  • Anwendbarkeit von § 2069 BGB

IV. Entscheidung des Oberlandesgerichts

  • Zulässigkeit der Feststellungsklage
  • Begründetheit der Klage
    • Testament und Testamentarwille
    • Einsetzung als Ersatznacherbin
    • Anwendbarkeit von § 2108 Abs. 2 BGB

V. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

  • Bestätigung des Urteils des Landgerichts
  • Rechtslage und Entscheidung des Oberlandesgerichts

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.10.2022, Az. 3 O 357/21, wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
  4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 37.500 €.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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