
Feststellungsklage Vermächtnisnehmer
OLG Koblenz 5 U 232/12
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2012 befasst sich mit der Feststellungsklage eines Vermächtnisnehmers (Kläger),
der die Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines ihm zugedachten Vermächtnisses bestätigt wissen will.
Der Kläger erhielt im Testament des Verstorbenen (Erblassers) eine Unternehmensbeteiligung von 5 %, jedoch mit der Klausel „nur zu Lebzeiten“.
Der Kläger interpretierte diese Klausel so, dass das Vermächtnis unbeschränkt und vererblich sei, und forderte daher eine gerichtliche Bestätigung,
dass keine Rückübertragungsansprüche der Beklagten (Erben) nach seinem Tod bestehen.
Die Beklagten argumentierten, dass die Klausel „nur zu Lebzeiten“ so auszulegen sei, dass das Vermächtnis dem Kläger nur auf Lebenszeit zugewandt sei,
d.h., dass nach seinem Tod eine Rückübertragung erfolgen müsse.
Sie führten zudem an, dass die Klage unzulässig sei, da die Erfüllung des Vermächtnisses aufgrund gesellschaftsrechtlicher Umstände unmöglich geworden sei.
Das Landgericht Koblenz hatte zuvor zugunsten des Klägers entschieden, dass das Vermächtnis unbeschränkt und ohne Rückübertragungspflichten sei.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es wurde festgestellt, dass die Klausel „nur zu Lebzeiten“ nicht als zeitliche Beschränkung des Vermächtnisses verstanden werden könne,
sondern lediglich den allgemeinen Grundsatz wiedergebe, dass ein Vermächtnis nur von lebenden Personen erworben werden könne.
Auch wurde kein Rückvermächtnis zugunsten der Beklagten im Testament angeordnet.
Die Auslegung des Testaments ergab, dass der Erblasser dem Kläger das Vermächtnis unbeschränkt und dauerhaft zuwenden wollte,
um ihn an das Unternehmen zu binden und für seine bisherigen Anstrengungen zu entschädigen.
Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen, da die Berufungsgründe das Landgerichtsurteil nicht entkräften konnten.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Streitwert wurde auf 1.200.000 € festgesetzt.
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