Feststellungslast bei Besteuerung des Nacherben nach seinem Verhältnis zum Erblasser – BFH II B 82/06
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Kläger war von seinem Vater (V), der 1981 verstarb, als Nacherbe nach dessen Lebensgefährtin (L) eingesetzt worden.
L war die Alleinerbin von V. Aufgrund eines Erbvertrags und der letztwilligen Verfügungen von L erbte der Kläger nach ihrem Tod im Jahr 2000 zu drei Vierteln.
Der Nachlass von L bestand hauptsächlich aus Guthaben bei inländischen Banken und Wertpapieren bei einer Schweizer Bank.
Es wurde kein Vermögen, das der Nacherbfolge nach V unterliegt, aus dem Nachlass von L ausgesondert und vorab an den Kläger herausgegeben.
Der Kläger argumentierte, dass gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Besteuerung sein Verhältnis zu V zugrunde gelegt werden sollte, was keine Erbschaftsteuer nach sich ziehen würde.
Das Finanzamt (FA) hingegen bestimmte im geänderten Erbschaftsteuerbescheid, dass der Wert des Reinnachlasses von L und der Erbanteil des Klägers zu versteuern sei.
Teile dieses Nachlasses wurden der Steuerklasse I (vom Vater) und Steuerklasse III (von L) zugeordnet.
Das Finanzgericht (FG) erhöhte den Wert des Nacherbschaftsvermögens und verminderte den Anteil des Vermögens von L entsprechend.
Die Klage des Klägers auf Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids wurde abgewiesen, da er seine Ansicht nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar begründet hatte.
Dies ging nach den Regeln der Feststellungslast zu seinen Ungunsten.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch den Kläger wurde als unbegründet abgewiesen.
Die Frage der Beweislastverteilung bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie vom FG zutreffend beurteilt wurde.
Gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG wird der Vorerbe uneingeschränkt als Erbe behandelt.
Der Übergang des Vermögens auf den Nacherben bei Eintritt der Nacherbfolge ist als Erwerb vom Vorerben zu versteuern.
Auch wenn eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht, liegt ein einheitlicher Erwerb im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
Die Regelungen in § 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ErbStG modifizieren diesen Grundsatz nur.
Der Nacherbe, der gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG die Besteuerung nach seinem Verhältnis zum Erblasser beantragt, trägt die Feststellungslast für das im Nachlass des Vorerben enthaltene und der Nacherbfolge unterliegende Vermögen sowie dessen Höhe.
Dies sind steuermindernde Tatsachen, die der Steuerpflichtige darlegen muss.
Die Finanzverwaltung kann nicht mit der Vermögenstrennung belastet werden, da diese im Herrschafts- und Wissensbereich des Steuerpflichtigen liegt, insbesondere bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug.
Art. 6 Abs. 1 GG, der den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie garantiert, begründet keine Verlagerung der Beweislast zugunsten des Nacherben.
Bloße Behauptungen über das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen reichen nicht aus, wenn diese Behauptungen keine Grundlage in der tatsächlichen Abwicklung des Nachlasses finden.
Der BFH stellte klar, dass der Nacherbe die Feststellungslast dafür trägt, dass im Nachlass des Vorerben Vermögen enthalten ist, das der Nacherbfolge unterliegt, und für dessen Höhe.
Der Kläger konnte diese Feststellung nicht ausreichend begründen, weshalb das FG zu Recht entschied, dass dies zu seinen Ungunsten geht.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wurde daher abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.