FG des Saarlandes 2 K 270/01

Juni 12, 2022

FG des Saarlandes 2 K 270/01, Urteil vom 26.04.2005 – Wegfall des Schenkungsteuer-Freibetrags gemäß Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. des StOG

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht des Saarlandes entschied, dass der Schenkungsteuer-Freibetrag nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG entfällt,

wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb des Betriebsvermögens einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erhielt von seiner Mutter Anteile an einer GmbH & Co. KG, die mehrere Grundstücke besaß.
  • Die Grundstücke wurden später auf die Gesellschafter übertragen und in eine GbR eingebracht, deren Zweck die private Vermögensverwaltung war.
  • Das Finanzamt gewährte dem Kläger zunächst den Freibetrag nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG, hob diesen jedoch später wieder auf, da innerhalb der Behaltensfrist wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt wurden.
  • Der Kläger klagte gegen die Aufhebung des Freibetrags.

Entscheidungsgründe:

FG des Saarlandes 2 K 270/01

  • Wesentliche Betriebsgrundlagen: Die Grundstücke waren wesentliche Betriebsgrundlagen der KG, da sie dem Geschäftsbetrieb dienten.
  • Überführung in das Privatvermögen: Die Grundstücke wurden in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt, bevor sie in die GbR eingebracht wurden.
  • Freibetragsschädliche Übertragung: Bereits die Übertragung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb der Behaltensfrist führt zum Wegfall des Freibetrags.
  • Sinn und Zweck des Gesetzes: Die Steuerbefreiung soll nur gewährt werden, wenn der Betrieb so fortgeführt werden kann, wie er übertragen wurde, was den Bestand aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt.
  • Systematische Auslegung: Der Verweis in Paragraf 13 Abs. 2a Satz 4 ErbStG auf Paragraf 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG bestätigt diese Auslegung.

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Fazit:

  • Die Übertragung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb der Behaltensfrist führt zum Wegfall des Schenkungsteuer-Freibetrags nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG.
  • Dies gilt auch dann, wenn weiterhin wesentliche Betriebsgrundlagen im Betriebsvermögen verbleiben.
  • Die Entscheidung des Finanzgerichts steht im Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung und der aktuellen Gesetzeslage.
RA und Notar Krau

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