FG des Saarlandes 2 K 270/01

Juni 12, 2022

FG des Saarlandes 2 K 270/01, Urteil vom 26.04.2005 – Wegfall des Schenkungsteuer-Freibetrags gemäß § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. des StOG

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht des Saarlandes entschied, dass der Schenkungsteuer-Freibetrag nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG entfällt,

wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb des Betriebsvermögens einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erhielt von seiner Mutter Anteile an einer GmbH & Co. KG, die mehrere Grundstücke besaß.
  • Die Grundstücke wurden später auf die Gesellschafter übertragen und in eine GbR eingebracht, deren Zweck die private Vermögensverwaltung war.
  • Das Finanzamt gewährte dem Kläger zunächst den Freibetrag nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG, hob diesen jedoch später wieder auf, da innerhalb der Behaltensfrist wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt wurden.
  • Der Kläger klagte gegen die Aufhebung des Freibetrags.

Entscheidungsgründe:

FG des Saarlandes 2 K 270/01

  • Wesentliche Betriebsgrundlagen: Die Grundstücke waren wesentliche Betriebsgrundlagen der KG, da sie dem Geschäftsbetrieb dienten.
  • Überführung in das Privatvermögen: Die Grundstücke wurden in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt, bevor sie in die GbR eingebracht wurden.
  • Freibetragsschädliche Übertragung: Bereits die Übertragung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb der Behaltensfrist führt zum Wegfall des Freibetrags.
  • Sinn und Zweck des Gesetzes: Die Steuerbefreiung soll nur gewährt werden, wenn der Betrieb so fortgeführt werden kann, wie er übertragen wurde, was den Bestand aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt.
  • Systematische Auslegung: Der Verweis in § 13 Abs. 2a Satz 4 ErbStG auf § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG bestätigt diese Auslegung.

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Fazit:

  • Die Übertragung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb der Behaltensfrist führt zum Wegfall des Schenkungsteuer-Freibetrags nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG.
  • Dies gilt auch dann, wenn weiterhin wesentliche Betriebsgrundlagen im Betriebsvermögen verbleiben.
  • Die Entscheidung des Finanzgerichts steht im Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung und der aktuellen Gesetzeslage.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Anspruch Erbe gegen Bank Nachlassinsolvenz

Januar 12, 2025
Anspruch Erbe gegen Bank NachlassinsolvenzverfahrenBVerfG 1 BvR 1031/20Beschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:…