FG Baden-Württemberg 6 K 1508/11

Juli 21, 2017

FG Baden-Württemberg 6 K 1508/11, Urteil vom 16. Oktober 2014, Einkommensteuerveranlagung der Erben, Nachlasskonkurs

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

FG Baden-Württemberg 6 K 1508/11

Streitig ist, ob bezüglich eines Verstorbenen eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden kann.

Das Amtsgericht X – Konkursgericht – eröffnete mit Beschluss vom 9. Februar 1998 das Konkursverfahren über das Vermögen des Herrn Y und bestellte den Kläger zum Konkursverwalter. Nachdem der Gemeinschuldner im April 1999 verstorben war, wurde das Konkursverfahren mit Beschluss vom 28. Mai 1999 in den Nachlasskonkurs übergeleitet; Erben seien bisher keine bekannt.

Der Kläger verfolgt mit der Klage das Ziel, dass der Beklagte von den Banken aus den Erträgen der Nachlasskonkursmasse einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuern samt darauf entfallenden Solidaritätszuschlag an die Konkursmasse erstattet. Zu diesem Zweck reichte er Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen bezüglich der Streitjahre 2003 bis 2007 am 31. Juli 2008 und bezüglich des Streitjahres 2008 am 17. März 2009 beim Beklagten ein.

FG Baden-Württemberg 6 K 1508/11

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 lehnte der Beklagte die Anträge auf Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2008 ab. Da die Erben unbekannt seien, lägen Erklärungen der Erben nicht vor. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer könne nur bei der Einkommensteuerveranlagung des/der Erben angerechnet werden.

Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2011 „wegen Ablehnung der Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2003 bis 2008 für Y“ als unbegründet zurückgewiesen. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien nur natürliche Personen. Mit dem Tod des Herrn Y habe dessen Einkommensteuerpflicht geendet.

Dagegen richtet sich die Klage. Alle in Betracht kommenden Erben hätten im Jahr 1999 die Erbschaft ausgeschlagen. Der Verstorbene habe vor seinem Konkurs eine …kette als Einzelunternehmen betrieben; insofern seien die Einkünfte beim Finanzamt X gesondert festgestellt worden. Während des Konkursverfahrens sei der Geschäftsbetrieb eingestellt worden. Vom Finanzamt X sei ein vortragsfähiger Verlust festgestellt worden.

Im Hinblick auf den bestehenden Verlustvortrag sei die damit aus den Einkünften der Konkursmasse stammende einbehalte und abgeführte Kapitalertragsteuer an die Nachlasskonkursmasse zu erstatten. Gemäß § 1964 BGB sei der Staat Erbe geworden. Da der Staat als Gebietskörperschaft nicht dem Ertragsteuerrecht unterliege, könnten durch die Einkünfte der Nachlasskonkursmasse keine Steuern entstehen, auf die die Kapitalertragsteuer angerechnet werden könne.

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In anderer Sache habe der Beklagte Einkommensteuerbescheide an den Kläger als Nachlasskonkursverwalter „für den unbekannten Erben nach…“ erlassen. Der Beklagte habe im hiesigen Verfahren aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ebenso zu verfahren.

Das Notariat A – Nachlassgericht – ordnete am 6. November 2012 in der Nachlasssache des Herrn Y Nachlasspflegschaft an und bestellte einen Nachlasspfleger, dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben umfasst.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 19. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2011 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Einkommensteuerveranlagungen für 2003 bis 2008 durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der Einkommensteuerveranlagung der Erben könne die Zinsabschlagssteuer angerechnet werden. Eine Fiskalerbschaft trete erst durch den entsprechenden Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts ein.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 15. September 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie das Protokoll des Verhandlungstermins vom 16. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

FG Baden-Württemberg 6 K 1508/11

Die Klage ist unbegründet.

1. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Veranlagung des verstorbenen Herrn Y zur Einkommensteuer inne, da dessen persönliche Steuerpflicht mit dessen Tode erlosch, § 1 Abs. 1 EStG.

Der Erbe des Verstorbenen tritt als Gesamtrechtsnachfolger auch steuerrechtlich in die vermögensgebundenen Rechtsbeziehungen des Erblassers ein, und zwar unabhängig vom Nachlasskonkurs (Schmidt/Heinicke, EStG, § 1 Rn. 15).

Nach feststehender Rechtsprechung des BFH sind einkommensteuerrechtliche Ansprüche des FA, die aus Erträgen des Nachlassvermögens resultieren, gegen den Erben und nicht gegen den Nachlass zu richten, weil allein der Erbe nach dem Tode des Erblassers den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht, während der Nachlass als solcher weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist (BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, m.w.N.; BFH-Urteil vom 11. August 1998 VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705).

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b) Der Klagantrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger eine Einkommensteuerveranlagung der unbekannten Erben begehre. Zum einen hat er eine Einkommensteuererklärung für Herrn Y abgegeben.

Zum anderen enthalten die angefochtenen Bescheide lediglich eine Entscheidung über das Veranlagungsbegehren bzgl. des Verstorbenen, was im Rubrum der Einspruchsentscheidung noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht wird („wegen Ablehnung der Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2003 bis 2008 für Y“).

Im Übrigen könnte nicht davon ausgegangen werden, das eine natürliche Person, der gegenüber ein Einkommensteuerbescheid zu erlassen wäre, Gesamtrechtsnachfolger wurde. Vielmehr käme auch eine Körperschaft oder mehrere Erben (dann: Feststellungsbescheid) in Betracht.

2. In Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen weist das Gericht für das weitere Verfahren auf folgende BFH-Rechtsprechung hin:

a) Gemäß dem BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 82/93, BFHE 177, 257 steht der Anspruch nach § 37 Abs. 2 AO nur demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde. In Fällen des Kapitalertragsteuerabzugs ist dies grundsätzlich der (steuerrechtliche) Gläubiger des Kapitalertrags.

Es verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen Art. 3 GG, dass dem Konkursverwalter in einem Konkursverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer gegen die Finanzbehörden zustehen kann, in Konkursverfahren über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft oder einer natürlichen Person derartige Ansprüche gegen die Finanzbehörden jedoch ausgeschlossen sind (BFH, Urteil vom 15. März 1995 I R 82/93, BFHE 177, 257).

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Im dortigen Streitfall führte der BFH zu den dem Konkursverwalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten weiter aus, soweit die einbehaltene Kapitalertragsteuer höher sei als die Einkommensteuer, die bei der Veranlagung des Gesellschafters auf die vom Konkursverwalter durch die Verwertung der Masse erwirtschafteten Einkünfte entfällt, bestehe unter Umständen ein Erstattungsanspruch des Konkursverwalters gegen den Gesellschafter aus ungerechtfertigter Bereicherung.

b) Zu der Frage, inwieweit Einkommensteuerbescheide an „unbekannte Erben“ gerichtet werden können:

aa) Nach § 122 Abs.1 AO ist ein Steuerbescheid demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Im Besteuerungsverfahren ist ein Steuerbescheid für denjenigen Beteiligten bestimmt, der als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird oder werden soll (§ 124 Abs.1 AO).

Der Steuerschuldner (§ 43 AO) ist mithin grundsätzlich Adressat des Steuerbescheides. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge gehen die Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs.1 AO).

Aus diesem Grund sind im Erbfall grundsätzlich die Steuerbescheide an die Erben als den Gesamtrechtsnachfolgern des Erblassers zu richten ((BFH-Urteil vom 30. März 1982 VIII R 227/80, BFHE 135, 406, BStBl II 1982, 687).

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Da der Verwaltungsakt eine hoheitliche Regelung für den Einzelfall darstellt, muss er die Person oder die Personen erkennen lassen, an die er sich richtet.

Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung des BFH stets verlangt, dass der oder die Erben namentlich im Steuerbescheid aufgeführt werden (Urteile in BFHE 108, 257, BStBl II 1973, 372; BFHE 109, 123, BStBl II 1973, 544, und vom 28. März 1979 I R 219/78, BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Diese Grundsätze gelten nicht für den Fall, dass noch ungewiss ist, wer Erbe wird, und deshalb die Nachlasspflegschaft angeordnet wurde.

Denn hier wird der Nachlasspfleger im Rahmen seines Aufgabenkreises als gesetzlicher Vertreter für den oder die unbekannten oder noch ungewissen Erben tätig mit der Folge, dass alle die Erben betreffenden Steuerverwaltungsakte an ihn zu richten sind, § 122 Abs.1, § 34 Abs.1 AO (BFH, Urteil vom 30. März 1982 VIII R 227/80, BFHE 135, 406, BStBl II 1982, 687).

bb) Im Beschluss vom 21. Dezember 2004 II B 110/04, BFH/NV 2005, 704 führt der BFH im Hinblick auf §§ 31 Abs. 6, 32 Abs. 2 ErbStG aus, es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung für den gesamten Anwendungsbereich der Nachlasspflegschaft –und damit auch für die bedeutende Fallgruppe der Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben– treffen wollte.

Er müsse davon ausgegangen sein und bezweckt haben, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer während der Nachlasspflegschaft auch gegenüber den unbekannten Erben als Inhaltsadressaten möglich ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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