FG Baden-Württemberg 7 V 2515/16

Juli 24, 2017

FG Baden-Württemberg 7 V 2515/16 

Beschluß vom 1.3.2017, 

Transparenz der Personengesellschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Freigebige Zuwendung zugunsten der übrigen Gesellschafter durch verdeckte Einlage eines Gesellschafters

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 1. März 2017 entschieden,

dass die verdeckte Einlage eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft eine freigebige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin war an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt.

FG Baden-Württemberg 7 V 2515/16 

Ihr Ehemann, der ebenfalls Gesellschafter der KG war, leistete eine verdeckte Einlage in die KG.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegen die Antragstellerin fest, da es die verdeckte Einlage als freigebige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter wertete.

Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Die verdeckte Einlage stelle eine freigebige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter dar und unterliege der Schenkungsteuer.

Verdeckte Einlage

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass dies in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesen wird.

FG Baden-Württemberg 7 V 2515/16 

Freigebige Zuwendung

Eine freigebige Zuwendung ist eine Zuwendung, die ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgt.

Transparenzprinzip

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt das Transparenzprinzip.

Das bedeutet, dass Personengesellschaften nicht als Steuersubjekte anerkannt werden, sondern die Besteuerung bei den Gesellschaftern erfolgt.

Bereicherung der Gesellschafter

Durch die verdeckte Einlage werden die übrigen Gesellschafter der KG bereichert.

Die Bereicherung liegt in der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens.

FG Baden-Württemberg 7 V 2515/16 

Keine Gegenleistung

Die verdeckte Einlage erfolgte ohne Gegenleistung.

Keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung

Die verdeckte Einlage war nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst.

Sie diente nicht dazu, den Gesellschaftszweck zu fördern.

Fazit

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die verdeckte Einlage eines Gesellschafters

in eine Personengesellschaft eine freigebige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt.

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

 
 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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