FG Berlin-Brandenburg 3 K 3047/17 Anforderungen an Verkehrswertgutachten nach Vergleichswertverfahren
Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (3 K 3047/17) behandelt die Anforderungen an ein Verkehrswertgutachten nach dem Vergleichswertverfahren,
insbesondere zur Bewertung von Immobilien für steuerliche Zwecke.
Die Klägerin erbte ein Grundstück in Berlin mit einem Einfamilienhaus und ließ zur Bewertung ein Gutachten durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen erstellen.
Dieses Gutachten ermittelte einen Verkehrswert von 190.000 €, der jedoch vom Finanzamt angezweifelt wurde, da es Zweifel an der Plausibilität der Vergleichswerte und deren Zustand gab.
Das Finanzamt setzte den Wert auf 250.000 € fest, was der tatsächlich erzielte Verkaufspreis des Grundstücks war.
Das Gericht entschied, dass das Gutachten der Klägerin nicht plausibel sei und daher den Nachweis eines geringeren gemeinen Werts nicht erbringe.
Es wurden mehrere methodische Mängel des Gutachtens festgestellt:
Vergleichsraum:
Die gewählten Vergleichsgrundstücke stammten aus einem zu großen und inhomogenen Bezirk, wodurch die Vergleichbarkeit hinsichtlich der Lage nicht gegeben war.
Virtuelle Außenbesichtigung:
Die virtuelle Besichtigung der Vergleichsobjekte über Online-Dienste reiche nicht aus, um die Vergleichbarkeit angemessen zu beurteilen.
Es fehle an der realen Wahrnehmung von Umweltfaktoren wie Lärm und sozialer Struktur.
Anonymisierung der Vergleichsgrundstücke:
Die anonymisierte Darstellung der Vergleichsobjekte (ohne genaue Adressen) mache es unmöglich, die Vergleichbarkeit für Finanzbehörden und Gerichte zu prüfen.
Vergleichszeitraum:
Der gewählte Zeitraum der Vergleichswerte war unplausibel, da er nicht symmetrisch um den Bewertungsstichtag verteilt war.
Nichtberücksichtigung des Dachgeschosses:
Das Dachgeschoss des Bewertungsobjekts war teilweise ausgebaut, was im Gutachten jedoch nicht berücksichtigt wurde.
Gebäude mit und ohne ausgebautes Dachgeschoss seien nicht vergleichbar, und die fehlende Information über den Ausbaustand der Vergleichsobjekte führe zur Ungeeignetheit dieser Vergleichsgrundstücke.
Das Gericht wies die Klage ab, ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu, um grundlegende methodische Fragen zur Anwendung
des Vergleichswertverfahrens in der steuerlichen Bewertung zu klären.
Das Vergleichswertverfahren ist eine Methode zur Bewertung von Immobilien im Rahmen der Erbschaftsteuer.
Es wird angewendet, um den Verkehrswert eines Grundstücks zu ermitteln, der dann die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer bildet.
Grundprinzip:
Der Wert des zu bewertenden Grundstücks wird durch den Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen für vergleichbare Grundstücke ermittelt.
Voraussetzungen:
Durchführung:
Vorteile:
Nachteile:
Wichtige Hinweise:
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.