FG Düsseldorf 4 K 1227/23 Erb Schenkungsteuerfreibetrag Pflege

Dezember 26, 2024

FG Düsseldorf 4 K 1227/23 Erb Schenkungsteuerfreibetrag Pflege

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

nur einmal gewährt werden kann, selbst wenn es sich um wiederholte Schenkungs- oder Erbvorgänge handelt.

Der Fall:

Eine Klägerin hatte ihre Tante über 30 Jahre lang gepflegt.

Die Tante schenkte ihr zunächst ein Grundstück und überwies ihr kurz darauf 90.000 EUR in zwei Tranchen.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei den Freibetrag für Pflegeleistungen in Höhe von 20.000 EUR für die Schenkung des Grundstücks.

Für die Geldüberweisung setzte das Finanzamt ebenfalls Schenkungsteuer fest, verweigerte aber die erneute Gewährung des Freibetrags.

FG Düsseldorf 4 K 1227/23 Erb Schenkungsteuerfreibetrag Pflege

Die Entscheidung:

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.

Der Freibetrag für Pflegeleistungen könne nur einmal gewährt werden, selbst wenn es sich um mehrere Schenkungen handle.

Begründung:

  • Wortlaut des Gesetzes: Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist nicht eindeutig. Er könnte so verstanden werden, dass der Freibetrag nur für einen Erwerb gewährt werden kann oder dass er für jeden Erwerb bis zu 20.000 EUR gewährt werden kann.
  • Sinn und Zweck der Regelung: Der Sinn und Zweck der Regelung spricht jedoch dafür, den Freibetrag nur einmal zu gewähren. Der Freibetrag soll die Möglichkeit einer missbräuchlichen Ausnutzung der Vorschrift verhindern. Würde der Freibetrag für jeden Erwerb gewährt, könnte durch die Aufteilung von Schenkungen in mehrere Vorgänge der Freibetrag mehrfach in Anspruch genommen werden.
  • Vermeidung von Umgehung: Durch die einmalige Gewährung des Freibetrags wird verhindert, dass die betragsmäßige Deckelung des Freibetrags umgangen wird.
  • Kontrolle und Nachprüfbarkeit: Die einmalige Gewährung des Freibetrags dient auch dazu, die Kontrolle und Nachprüfbarkeit der Pflegeleistungen zu erleichtern.

FG Düsseldorf 4 K 1227/23 Erb Schenkungsteuerfreibetrag Pflege

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass der Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nur einmal gewährt werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere Schenkungen oder Erbvorgänge handelt.

Zusätzliche Hinweise:

  • Entgeltlichkeit der Pflegeleistungen: Für die Gewährung des Freibetrags ist es nicht erforderlich, dass die Pflegeleistungen entgeltlich erbracht wurden.
  • Aufwendungsersatzanspruch: Ein Aufwendungsersatzanspruch der Pflegeperson gegen den Schenker steht der Gewährung des Freibetrags nicht entgegen.
  • Verjährung: Der Ablauf der Festsetzungsfrist steht der Besteuerung der Schenkung nicht entgegen, wenn der Sachverhalt der Schenkung zunächst irrig beurteilt wurde.

Revision:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage der mehrfachen Berücksichtigung des Pflegefreibetrags bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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