FG Düsseldorf 4 K 1380/14 Erb – Schenkung Anteil Personengesellschaft

Juni 21, 2022

FG Düsseldorf 4 K 1380/14 Erb – Schenkung Anteil Personengesellschaft

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei der Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft nicht gewährt werden kann, wenn der Schenker das auf den Anteil entfallende betriebswesentliche Sonderbetriebsvermögen zurückbehält.

Hintergrund:

  • M war Kommanditistin einer KG und Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin (Verwaltungsgesellschaft mbH).
  • M übertrug ihrem Neffen (dem Kläger) in mehreren Schritten Anteile an der KG und der Verwaltungsgesellschaft mbH sowie Immobilien.
  • Das Finanzamt gewährte zunächst Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG für die übertragenen Anteile.
  • Später hob das Finanzamt die Steuerbegünstigungen für einen Teil der Übertragungen auf, da M die für den Betrieb der KG wesentlichen Grundstücke in eine andere Gesellschaft eingebracht hatte und somit nicht auf den Kläger übertragen wurden.
  • Der Kläger klagte gegen die Aufhebung der Steuerbegünstigungen und die Hinzurechnung eines früheren Erwerbs bei der Berechnung der Schenkungsteuer.

FG Düsseldorf 4 K 1380/14 Erb – Schenkung Anteil Personengesellschaft

Entscheidungsgründe:

  • Keine Steuerbegünstigung bei fehlender Übertragung von Sonderbetriebsvermögen:
    • Das Gericht stellte fest, dass die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG nur gewährt werden können, wenn das erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten Betriebsvermögen darstellt.
    • Im vorliegenden Fall hatte M die betriebsnotwendigen Grundstücke, die der KG zur Nutzung überlassen wurden, nicht auf den Kläger übertragen, sondern in eine andere Gesellschaft eingebracht.
    • Damit fehlte es an der Übertragung von wesentlichem Sonderbetriebsvermögen, was die Steuerbegünstigung ausschloss.
  • Wertansatz und Hinzurechnung des Vorerwerbs:
    • Das Gericht bestätigte den Wertansatz des Kommanditanteils und die Hinzurechnung eines früheren Erwerbs bei der Berechnung der Schenkungsteuer.
    • Die vom Kläger geltend gemachten Abzüge vom Wert des Betriebsvermögens wurden mangels Belege nicht anerkannt.

FG Düsseldorf 4 K 1380/14 Erb – Schenkung Anteil Personengesellschaft

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit:

  • Das Urteil zeigt, dass die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.
  • Bei der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft ist es entscheidend, dass auch das betriebswesentliche Sonderbetriebsvermögen übertragen wird.
  • Andernfalls entfällt die Steuerbegünstigung rückwirkend.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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