FG Düsseldorf 4 K 1380/14 Erb – Schenkung Anteil Personengesellschaft

Juni 21, 2022

FG Düsseldorf 4 K 1380/14 Erb – Schenkung Anteil Personengesellschaft

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Steuerbegünstigung nach Paragraf 13a Abs. 2 ErbStG bei der Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft nicht gewährt werden kann, wenn der Schenker das auf den Anteil entfallende betriebswesentliche Sonderbetriebsvermögen zurückbehält.

Hintergrund:

  • M war Kommanditistin einer KG und Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin (Verwaltungsgesellschaft mbH).
  • M übertrug ihrem Neffen (dem Kläger) in mehreren Schritten Anteile an der KG und der Verwaltungsgesellschaft mbH sowie Immobilien.
  • Das Finanzamt gewährte zunächst Steuerbegünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG für die übertragenen Anteile.
  • Später hob das Finanzamt die Steuerbegünstigungen für einen Teil der Übertragungen auf, da M die für den Betrieb der KG wesentlichen Grundstücke in eine andere Gesellschaft eingebracht hatte und somit nicht auf den Kläger übertragen wurden.
  • Der Kläger klagte gegen die Aufhebung der Steuerbegünstigungen und die Hinzurechnung eines früheren Erwerbs bei der Berechnung der Schenkungsteuer.

FG Düsseldorf 4 K 1380/14 Erb – Schenkung Anteil Personengesellschaft

Entscheidungsgründe:

  • Keine Steuerbegünstigung bei fehlender Übertragung von Sonderbetriebsvermögen:
    • Das Gericht stellte fest, dass die Steuerbegünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG nur gewährt werden können, wenn das erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten Betriebsvermögen darstellt.
    • Im vorliegenden Fall hatte M die betriebsnotwendigen Grundstücke, die der KG zur Nutzung überlassen wurden, nicht auf den Kläger übertragen, sondern in eine andere Gesellschaft eingebracht.
    • Damit fehlte es an der Übertragung von wesentlichem Sonderbetriebsvermögen, was die Steuerbegünstigung ausschloss.
  • Wertansatz und Hinzurechnung des Vorerwerbs:
    • Das Gericht bestätigte den Wertansatz des Kommanditanteils und die Hinzurechnung eines früheren Erwerbs bei der Berechnung der Schenkungsteuer.
    • Die vom Kläger geltend gemachten Abzüge vom Wert des Betriebsvermögens wurden mangels Belege nicht anerkannt.

FG Düsseldorf 4 K 1380/14 Erb – Schenkung Anteil Personengesellschaft

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit:

  • Das Urteil zeigt, dass die Steuerbegünstigung nach Paragraf 13a ErbStG nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.
  • Bei der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft ist es entscheidend, dass auch das betriebswesentliche Sonderbetriebsvermögen übertragen wird.
  • Andernfalls entfällt die Steuerbegünstigung rückwirkend.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.