FG Düsseldorf 4 K 269/15 F – Mindestlohnsumme

Juni 21, 2022

FG Düsseldorf 4 K 269/15 F – Mindestlohnsumme

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass bei der Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG in der im Streitfall relevanten Fassung keine Mindestlohnsumme einzuhalten ist.

Demnach ist eine Feststellung der Ausgangslohnsumme nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft weniger als 20 Beschäftigte hat.

Hintergrund:

  • Die Klägerin, eine GmbH mit weniger als 20 Beschäftigten, war an verschiedenen Kapitalgesellschaften beteiligt.
  • Der Beigeladene übertrug einen Geschäftsanteil an der Klägerin auf seine Tochter.
  • Das Finanzamt stellte den Wert des Geschäftsanteils fest und zusätzlich eine Ausgangslohnsumme, obwohl die Klägerin weniger als 20 Beschäftigte hatte.
  • Klägerin und Beigeladener legten Einspruch ein und argumentierten, dass keine Ausgangslohnsumme festzustellen sei, da nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG keine Mindestlohnsumme einzuhalten sei.
  • Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und verwies auf die Bedeutung der Ausgangslohnsumme für die Festsetzung der Schenkungsteuer.

FG Düsseldorf 4 K 269/15 F – Mindestlohnsumme

Entscheidungsgründe:

  • Keine Mindestlohnsumme bei weniger als 20 Beschäftigten:
    • Das Gericht bestätigte, dass nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG in der damals geltenden Fassung keine Mindestlohnsumme einzuhalten ist, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.
    • Die Klägerin hatte im relevanten Kalenderjahr weniger als 20 Beschäftigte.
    • Die Hinzurechnung von Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften war zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Keine Bedeutung der Ausgangslohnsumme:
    • Die Ausgangslohnsumme ist nur relevant, wenn die Mindestlohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG einzuhalten ist.
    • Da dies bei weniger als 20 Beschäftigten nicht der Fall ist, ist die Ausgangslohnsumme für die Festsetzung der Schenkungsteuer nicht von Bedeutung.
  • Aufhebung des Feststellungsbescheids:
    • Das Gericht hob den Feststellungsbescheid auf, soweit damit eine Ausgangslohnsumme festgestellt wurde.
    • Die Feststellung war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten.

FG Düsseldorf 4 K 269/15 F – Mindestlohnsumme

Fazit:

  • Das Urteil stellt klar, dass bei der Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG in der damals geltenden Fassung keine Mindestlohnsumme einzuhalten ist, wenn der Betrieb weniger als 20 Beschäftigte hat.
  • Die Feststellung einer Ausgangslohnsumme ist in solchen Fällen nicht erforderlich und der entsprechende Bescheid kann aufgehoben werden.
  • Die Entscheidung wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zur Revision zugelassen.
RA und Notar Krau

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