FG Düsseldorf 4 K 3410/18 Erb

Juni 19, 2022

FG Düsseldorf 4 K 3410/18 Erb, Urteil vom 11.11.2020 – schenkweise Übertragung Geschäftsanteile an der GmbH – Option zur Vollverschonung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Die Klage wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Änderung des Schenkungsteuerbescheids nicht gegeben waren.

Der Kläger hatte Geschäftsanteile an einer GmbH und einen Anteil an einer OHG schenkweise übertragen und die Schenkungsteuererklärung abgegeben.

Das Finanzamt hatte die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 ErbStG gewährt, aber den Vorbehalt der Nachprüfung aufrechterhalten.

Später wurde das ErbStG als verfassungswidrig erklärt, und der Gesetzgeber musste eine Neuregelung schaffen.

Die Steuerfestsetzung wurde jedoch vorläufig aufrechterhalten.

Der Kläger beantragte eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F., aber das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Gericht entschied, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war und die Steuerfestsetzung nicht mehr vorläufig war, daher war eine Änderung nicht möglich.

Das Gericht wies auch Einwände des Klägers bezüglich der Einspruchsentscheidung und der Vorläufigkeitsvermerke zurück.

Inhaltsverzeichnis:

I. Hintergrund

  • FG Düsseldorf 4 K 3410/18 Erb
  • Urteil vom 11.11.2020
  • Schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH
  • Option zur Vollverschonung

II. Zusammenfassung RA und Notar Krau

  • Klage abgewiesen, Änderung des Schenkungsteuerbescheids nicht möglich
  • Kläger übertrug Geschäftsanteile an einer GmbH und Anteil an OHG schenkweise
  • Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 ErbStG gewährt, aber Vorbehalt der Nachprüfung
  • Änderung des Schenkungsteuerbescheids nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. abgelehnt
  • Festsetzungsfrist abgelaufen, Änderung nicht mehr möglich
  • Einwände des Klägers abgelehnt

III. Tatbestand FG Düsseldorf 4 K 3410/18 Erb

  • Gesellschafter der A Holding GmbH und der B OHG
  • Schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen und Anteilen an OHG auf Sohn M
  • Kläger übernahm Schenkungsteuer
  • Schenkungsteuererklärung am 15.09.2011 abgegeben
  • Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. geltend gemacht
  • Option zur vollständigen Steuerbefreiung nicht genutzt
  • GmbH und OHG gaben Feststellungserklärungen ab
  • Festsetzung der Erbschaftsteuer vorläufig, Vorbehalt der Nachprüfung
  • Änderung der Steuerfestsetzung, Vorläufigkeitserklärung aufgehoben
  • Bescheid vom 10.11.2014
  • Bundesverfassungsgericht erklärt § 13a ErbStG a.F. für unvereinbar mit GG
  • Gesetz zur Neuregelung am 01.07.2016 in Kraft
  • Feststellung des Werts des übertragenen Geschäftsanteils an der GmbH
  • Schenkungsteuer neu festgesetzt
  • Einspruchsentscheidung vom 23.06.2015
  • Antrag nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. von M am 19.06.2017
  • Kläger beantragt Änderung der Steuerfestsetzung
  • FA lehnt Änderung ab, Festsetzungsfrist abgelaufen
  • Kläger legt Einspruch ein, Vorbehalt der Nachprüfung entfallen
  • Kläger führt Treu und Glauben als Argument für Änderung an
  • FA weist Einspruch zurück, materielle Rechtskraft eingetreten

IV. Entscheidung FG Düsseldorf 4 K 3410/18 Erb

  • Klage abgewiesen
  • Änderung des Schenkungsteuerbescheids nicht möglich
  • Vorläufigkeit aufgehoben, Vorbehalt der Nachprüfung entfallen
  • Einspruchsentscheidung nicht nichtig, ausreichend bestimmt
  • Neufassung des Vorläufigkeitsvermerks im Bescheid
  • Vorläufigkeit bezog sich nur noch auf Verfassungsmäßigkeit des ErbStG
  • Änderung nach § 165 Abs. 2 AO nicht möglich
  • Festsetzungsfrist abgelaufen, Vorläufigkeitsregelung aufgehoben

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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