FG Düsseldorf 4 K 51/06 Erb – Berechnung der Erbschaftsteuer

Juni 20, 2022

FG Düsseldorf 4 K 51/06 Erb – Berechnung der Erbschaftsteuer

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ein früherer Vorerwerb (Schenkung) mit dem aktuellen Wert berücksichtigt werden muss,

auch wenn für den Vorerwerb fälschlicherweise eine Steuerbefreiung gewährt wurde.

Zudem wurde entschieden, dass ein Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen auch bei Stückländereien möglich ist, unabhängig davon, ob der Erwerber den Betrieb selbst bewirtschaftet.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erbte von ihrer Mutter landwirtschaftlichen Besitz, der zuvor teilweise an sie verschenkt worden war.
  • Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Vorerwerbs, gewährte jedoch keinen Betriebsvermögensfreibetrag und keinen Bewertungsabschlag.
  • Die Klägerin klagte, da sie der Meinung war, dass der Freibetrag und der Abschlag berücksichtigt werden müssten.

Entscheidungsgründe:

FG Düsseldorf 4 K 51/06 Erb – Berechnung der Erbschaftsteuer

  • Berücksichtigung des Vorerwerbs:
    • Das Finanzamt hat den Vorerwerb korrekt berücksichtigt, da frühere Erwerbe bei der Berechnung der Erbschaftsteuer mit ihrem tatsächlichen Wert hinzuzurechnen sind, unabhängig von einer früheren Steuerfestsetzung.
  • Nichtberücksichtigung des Betriebsvermögensfreibetrags:
    • Der Betriebsvermögensfreibetrag wurde zu Recht nicht gewährt, da er für den Vorerwerb nicht rechtzeitig beantragt wurde.
    • Ein nachträglicher Antrag ist nur möglich, wenn der Schenkungsteuerbescheid noch änderbar ist, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
  • Berücksichtigung des Bewertungsabschlags:
    • Der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen wurde zu Recht gewährt, da das übertragene landwirtschaftliche Vermögen als Betriebsvermögen qualifiziert wurde.
    • Es ist unerheblich, ob der Erwerber den Betrieb selbst bewirtschaftet oder verpachtet, solange eine Betriebsaufgabe nicht vorliegt.
  • Festsetzung der Erbschaftsteuer:
    • Die Erbschaftsteuer wurde auf 5.271 EUR festgesetzt, da der Bewertungsabschlag berücksichtigt wurde.
    • Die tatsächlich gezahlte Steuer für den Vorerwerb wurde abgezogen, anstatt eine fiktive Steuer neu zu berechnen.

Tenor:

  • Der Erbschaftsteuerbescheid wurde insoweit aufgehoben, als eine höhere Steuer als 5.271 EUR festgesetzt wurde.
  • Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen Klägerin und Finanzamt aufgeteilt.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

FG Düsseldorf 4 K 51/06 Erb – Berechnung der Erbschaftsteuer

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Beantragung von Steuervergünstigungen im Erbschaftsteuerrecht.
  • Es bestätigt, dass der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen auch bei Stückländereien möglich ist, unabhängig von der Bewirtschaftung durch den Erwerber.
  • Bei der Zusammenrechnung von Vorerwerben ist der tatsächliche Wert maßgeblich, auch wenn zuvor eine fehlerhafte Steuerfestsetzung erfolgte.
RA und Notar Krau

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