FG Hamburg 3 K 229/17 – § 14 III BewG bei Bestellung Sukzessivnießbrauch nicht anwendbar
Urteil vom 05.04.2018
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass § 14 III BewG nicht auf die Bestellung eines Sukzessivnießbrauchs anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger eine Eigentumsübertragung mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht für den Schenker und später für den Vater des Klägers.
Das Finanzamt berücksichtigte die Belastung des Vermögens durch den Nießbrauch nur teilweise.
Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, da die Bewertung des Nießbrauchs durch das Finanzamt korrekt war.
Der Wert des Nießbrauchs des Vaters wurde nicht berücksichtigt, da er aufschiebend bedingt war und erst nach dem Tod des Schenkers in Kraft trat.
Die Entscheidung wurde von der Einzelrichterin getroffen und ist nicht zur Revision zugelassen.
I. Zusammenfassung
II. Tatbestand
A. Überlassungsvertrag und Nießbrauchsrecht
B. Schenkungsteuererklärung und -bescheid
C. Einspruch und Einspruchsentscheidung
D. Klageerhebung
III. Entscheidungsgründe
A. Rechtsgrundlagen und Bewertung des Nießbrauchs
B. Anwendung des § 14 Abs. 3 BewG
C. Bewertungsstichtag und Berücksichtigung von Umständen
D. Wertberechnung und Einbeziehung von Bewirtschaftungskosten
E. Berücksichtigung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs
IV. Kostenentscheidung
V. Schlussbemerkung
Sukzessivnießbrauch bezieht sich auf eine Situation, in der mehrere Personen nacheinander ein Nießbrauchsrecht an derselben Sache haben.
Das bedeutet, dass eine Person zunächst das Nießbrauchsrecht ausübt, und erst nach deren Tod oder einem anderen vereinbarten Ereignis geht das Recht auf die nächste Person über.
Dies setzt sich so lange fort, bis die letzte in der Reihe genannte Person das Nießbrauchsrecht ausgeübt hat oder das Recht aus einem anderen Grund erlischt.
Wichtige Punkte zum Sukzessivnießbrauch:
Beispiel:
Ein Erblasser vermacht seinem Sohn ein Haus, wobei seine Ehefrau zunächst einen lebenslangen Nießbrauch erhält.
Nach dem Tod der Ehefrau soll die Tochter des Erblassers einen lebenslangen Nießbrauch erhalten. Erst nach dem Tod der Tochter fällt das Haus endgültig an den Sohn.
Relevanz im vorliegenden Fall:
Im besprochenen Urteil des Finanzgerichts München ging es zwar nicht direkt um einen Sukzessivnießbrauch,
aber das Gericht betonte die Bedeutung der ursprünglichen testamentarischen Verfügungen für die Erbschaftsteuer.
Es wies darauf hin, dass nachträgliche Vereinbarungen, die den Willen des Erblassers grundlegend verändern, nicht unbedingt steuerlich anerkannt werden.
Fazit:
Der Sukzessivnießbrauch ist ein wichtiges Instrument bei der Nachlassplanung, da er es ermöglicht, mehreren Personen nacheinander ein Nutzungsrecht an einem Vermögenswert einzuräumen.
Es ist jedoch wichtig, die steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die testamentarischen Verfügungen klar und eindeutig formuliert sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.