FG Hamburg 3 K 229/17 – Paragraf 14 III BewG bei Bestellung Sukzessivnießbrauch nicht anwendbar

Juni 5, 2022
Nachlasspfleger darf nicht Erbe ausschlagen

FG Hamburg 3 K 229/17 – Paragraf 14 III BewG bei Bestellung Sukzessivnießbrauch nicht anwendbar

Urteil vom 05.04.2018

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Paragraf 14 III BewG nicht auf die Bestellung eines Sukzessivnießbrauchs anwendbar ist.

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger eine Eigentumsübertragung mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht für den Schenker und später für den Vater des Klägers.

Das Finanzamt berücksichtigte die Belastung des Vermögens durch den Nießbrauch nur teilweise.

Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, da die Bewertung des Nießbrauchs durch das Finanzamt korrekt war.

Der Wert des Nießbrauchs des Vaters wurde nicht berücksichtigt, da er aufschiebend bedingt war und erst nach dem Tod des Schenkers in Kraft trat.

Die Entscheidung wurde von der Einzelrichterin getroffen und ist nicht zur Revision zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

FG Hamburg 3 K 229/17 – Paragraf 14 III BewG bei Bestellung Sukzessivnießbrauch nicht anwendbar

I. Zusammenfassung

II. Tatbestand

A. Überlassungsvertrag und Nießbrauchsrecht

B. Schenkungsteuererklärung und -bescheid

C. Einspruch und Einspruchsentscheidung

D. Klageerhebung

III. Entscheidungsgründe

A. Rechtsgrundlagen und Bewertung des Nießbrauchs

B. Anwendung des Paragraf 14 Abs. 3 BewG

C. Bewertungsstichtag und Berücksichtigung von Umständen

D. Wertberechnung und Einbeziehung von Bewirtschaftungskosten

E. Berücksichtigung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs

IV. Kostenentscheidung

V. Schlussbemerkung

FG Hamburg 3 K 229/17 – Paragraf 14 III BewG bei Bestellung Sukzessivnießbrauch nicht anwendbar

Sukzessivnießbrauch bezieht sich auf eine Situation, in der mehrere Personen nacheinander ein Nießbrauchsrecht an derselben Sache haben.

Das bedeutet, dass eine Person zunächst das Nießbrauchsrecht ausübt, und erst nach deren Tod oder einem anderen vereinbarten Ereignis geht das Recht auf die nächste Person über.

Dies setzt sich so lange fort, bis die letzte in der Reihe genannte Person das Nießbrauchsrecht ausgeübt hat oder das Recht aus einem anderen Grund erlischt.

Wichtige Punkte zum Sukzessivnießbrauch:

  • Zeitliche Abfolge: Das Hauptmerkmal ist die zeitliche Abfolge der Nießbrauchsberechtigten. Jeder nachfolgende Nießbraucher kann sein Recht erst ausüben, wenn der vorherige Nießbraucher wegfällt.
  • Aufschiebende Bedingung: Der Nießbrauch der nachfolgenden Personen ist aufschiebend bedingt durch den Tod oder ein anderes Ereignis, das zum Erlöschen des Nießbrauchs des vorherigen Berechtigten führt.
  • Bewertung: Bei der Bewertung des Sukzessivnießbrauchs für steuerliche Zwecke (z. B. Erbschaft- oder Schenkungsteuer) wird jeder Nießbrauch einzeln bewertet, wobei der spätere Nießbrauch auf den Zeitpunkt des Beginns abgezinst wird.
  • Unterschied zum Nachrangigen Nießbrauch: Beim nachrangigen Nießbrauch bestehen mehrere Nießbräuche gleichzeitig, wobei einer dem anderen im Rang nachgeht. Beim Sukzessivnießbrauch folgen die Nießbräuche zeitlich aufeinander.

Beispiel:

Ein Erblasser vermacht seinem Sohn ein Haus, wobei seine Ehefrau zunächst einen lebenslangen Nießbrauch erhält.

Nach dem Tod der Ehefrau soll die Tochter des Erblassers einen lebenslangen Nießbrauch erhalten. Erst nach dem Tod der Tochter fällt das Haus endgültig an den Sohn.

Relevanz im vorliegenden Fall:

Im besprochenen Urteil des Finanzgerichts München ging es zwar nicht direkt um einen Sukzessivnießbrauch,

aber das Gericht betonte die Bedeutung der ursprünglichen testamentarischen Verfügungen für die Erbschaftsteuer.

Es wies darauf hin, dass nachträgliche Vereinbarungen, die den Willen des Erblassers grundlegend verändern, nicht unbedingt steuerlich anerkannt werden.

Fazit:

Der Sukzessivnießbrauch ist ein wichtiges Instrument bei der Nachlassplanung, da er es ermöglicht, mehreren Personen nacheinander ein Nutzungsrecht an einem Vermögenswert einzuräumen.

Es ist jedoch wichtig, die steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die testamentarischen Verfügungen klar und eindeutig formuliert sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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