
FG Hamburg 3 K 229/17 – Paragraf 14 III BewG bei Bestellung Sukzessivnießbrauch nicht anwendbar
Urteil vom 05.04.2018
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Paragraf 14 III BewG nicht auf die Bestellung eines Sukzessivnießbrauchs anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger eine Eigentumsübertragung mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht für den Schenker und später für den Vater des Klägers.
Das Finanzamt berücksichtigte die Belastung des Vermögens durch den Nießbrauch nur teilweise.
Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, da die Bewertung des Nießbrauchs durch das Finanzamt korrekt war.
Der Wert des Nießbrauchs des Vaters wurde nicht berücksichtigt, da er aufschiebend bedingt war und erst nach dem Tod des Schenkers in Kraft trat.
Die Entscheidung wurde von der Einzelrichterin getroffen und ist nicht zur Revision zugelassen.
I. Zusammenfassung
II. Tatbestand
A. Überlassungsvertrag und Nießbrauchsrecht
B. Schenkungsteuererklärung und -bescheid
C. Einspruch und Einspruchsentscheidung
D. Klageerhebung
III. Entscheidungsgründe
A. Rechtsgrundlagen und Bewertung des Nießbrauchs
B. Anwendung des Paragraf 14 Abs. 3 BewG
C. Bewertungsstichtag und Berücksichtigung von Umständen
D. Wertberechnung und Einbeziehung von Bewirtschaftungskosten
E. Berücksichtigung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs
IV. Kostenentscheidung
V. Schlussbemerkung
Sukzessivnießbrauch bezieht sich auf eine Situation, in der mehrere Personen nacheinander ein Nießbrauchsrecht an derselben Sache haben.
Das bedeutet, dass eine Person zunächst das Nießbrauchsrecht ausübt, und erst nach deren Tod oder einem anderen vereinbarten Ereignis geht das Recht auf die nächste Person über.
Dies setzt sich so lange fort, bis die letzte in der Reihe genannte Person das Nießbrauchsrecht ausgeübt hat oder das Recht aus einem anderen Grund erlischt.
Wichtige Punkte zum Sukzessivnießbrauch:
Beispiel:
Ein Erblasser vermacht seinem Sohn ein Haus, wobei seine Ehefrau zunächst einen lebenslangen Nießbrauch erhält.
Nach dem Tod der Ehefrau soll die Tochter des Erblassers einen lebenslangen Nießbrauch erhalten. Erst nach dem Tod der Tochter fällt das Haus endgültig an den Sohn.
Relevanz im vorliegenden Fall:
Im besprochenen Urteil des Finanzgerichts München ging es zwar nicht direkt um einen Sukzessivnießbrauch,
aber das Gericht betonte die Bedeutung der ursprünglichen testamentarischen Verfügungen für die Erbschaftsteuer.
Es wies darauf hin, dass nachträgliche Vereinbarungen, die den Willen des Erblassers grundlegend verändern, nicht unbedingt steuerlich anerkannt werden.
Fazit:
Der Sukzessivnießbrauch ist ein wichtiges Instrument bei der Nachlassplanung, da er es ermöglicht, mehreren Personen nacheinander ein Nutzungsrecht an einem Vermögenswert einzuräumen.
Es ist jedoch wichtig, die steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die testamentarischen Verfügungen klar und eindeutig formuliert sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen