FG Hamburg 3 K 242/08 – Zuwendung in Vermögensstock Stiftung
Die Klage einer Erbin bezüglich des Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuerveranlagung für eine Zuwendung an eine Stiftung durch Erbeinsetzung wurde abgewiesen.
Das Finanzamt hatte die Zuwendung nicht als Sonderausgabe anerkannt, da die persönliche Einkommensteuerpflicht mit dem Tod erlischt und die Erblasserin keine Verfügung über das Vermögen nach ihrem Tod mehr hatte.
Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB gilt nur für die Anerkennung der Stiftung als juristische Person, hat aber keine Auswirkung auf den Abflusszeitpunkt der Zuwendung.
Auch die Rechtsprechung zur Versteuerung von Abfindungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft ist hier nicht anwendbar.
Die Klage wurde daher abgewiesen.
I. Einleitung
II. Tatbestand
III. Klage und Einspruch der Klägerin
IV. Entscheidungsgründe des Finanzgerichts Hamburg
A. Zur Abzugsfähigkeit der Zuwendung als Sonderausgabe
1. Erlöschen der persönlichen Einkommensteuerpflicht mit dem Tod
2. Abflusszeitpunkt von Sonderausgaben nach § 11 EStG
B. Anwendung des § 84 BGB und steuerrechtliche Bedeutung
1. Fiktion des Bestehens der Stiftung vor dem Tod
2. Keine Auswirkung auf das Ende der persönlichen Steuerpflicht
C. Begründung der Nichtbegünstigung der Erblasserin
1. Entscheidung der Erblasserin zur Verfügung über das Vermögen zu Lebzeiten
2. Gesetzgeberliche Entscheidung und Rechtsprechung
D. Abgrenzung zur Rechtsprechung zur Versteuerung von Abfindungen bei Gesellschafterausscheiden
V. Schlussfolgerung und Ergebnis
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.