FG Hessen 1 K 1809/04
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Urteil verkündet am 03.04.2007
Der Kläger erbte als testamentarischer Miterbe zu 2/3 das Vermögen des am xx. März 2002 verstorbenen Erblassers J.
Die ursprünglich als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers schlug die Erbschaft aus, wodurch die Nacherbschaft unmittelbar eintrat.
Zum Nachlass gehörte ein Wertpapierdepot, dessen Kurswert zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses an den Kläger sank.
Der Kläger machte geltend, dass die Erbschaftsteuer aufgrund des Kursverlustes herabzusetzen sei.
Er beantragte eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen,
da ihm der Nachlass erst nach der Bestellung des Testamentsvollstreckers und der damit verbundenen Verzögerung zugeflossen sei.
Entscheidung des Gerichts:
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab.
Es stellte fest, dass der Beklagte (das Finanzamt) zu Recht Erbschaftsteuer festgesetzt hatte.
Begründung:
Erwerb von Todes wegen:
Stichtagsprinzip:
Billigkeitserlass:
Fazit:
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und die Ablehnung des Billigkeitserlasses.
Es betonte die strikte Geltung des Stichtagsprinzips im Erbschaftsteuerrecht und die begrenzten Möglichkeiten einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.