FG Kassel 1 K 1131/08, Urteil vom 18.05.2009 – nicht vollständig ausgeschöpfter Betriebsvermögensfreibetrag § 13a Abs. 1 ErbStG
Die Klage betrifft die Frage, ob der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) auch dann vollständig verbraucht ist, wenn er bei einem Vorerwerb nicht voll ausgeschöpft wurde und innerhalb von zehn Jahren erneut ein begünstigter Erwerb stattfindet.
Die Klägerin hatte einen Anteil an einer GmbH geerbt und zuvor bereits einen Anteil an derselben Gesellschaft geschenkt bekommen, wobei der Betriebsvermögensfreibetrag in Anspruch genommen wurde.
Das Finanzamt hatte den Freibetrag nicht erneut gewährt, da er bereits innerhalb der letzten zehn Jahre genutzt wurde.
Die Klägerin argumentiert, dass der Gesetzestext keine klaren Anhaltspunkte für eine solche Auslegung liefere und eine Gleichbehandlung mit den persönlichen Freibeträgen aus § 13 und § 16 ErbStG erforderlich sei.
Sie beantragt eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer oder zumindest eine Steuerminderung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung.
Das Finanzgericht Kassel entschied, dass der Betriebsvermögensfreibetrag gemäß § 13a ErbStG auch bei teilweiser Inanspruchnahme bei einem Vorerwerb vollständig verbraucht ist.
Die Mehrheit in der Literatur und die Gesetzesbegründung unterstützen diese Auslegung.
Eine Gleichbehandlung mit den persönlichen Freibeträgen sei nicht zwingend erforderlich, da es sich um unterschiedliche Vorschriften handele.
Das Gericht wies die Klage daher ab und erkannte keine Verletzung der Rechte der Klägerin.
Die Frage der vollständigen Ausschöpfung des Betriebsvermögensfreibetrags bei teilweiser Inanspruchnahme ist rechtlich umstritten, aber das Finanzgericht Kassel entschied zu Gunsten der Auffassung, dass der Freibetrag in diesem Fall als verbraucht gilt.
1. Einleitung
2. Sachverhalt
3. Rechtliche Fragestellung
4. Entscheidung des Finanzgerichts Kassel
5. Fazit und Schlussbetrachtung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.