FG Kassel 1 K 2756/03
– Urteil vom 16.02.2006
– Ermittlung der Beteiligungsquote des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft nach Paragraf 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG
Kernaussage:
Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote eines Erblassers an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Erbschaftsteuer sind Anteile, die die Gesellschaft selbst hält, nicht als unmittelbare Beteiligung des Erblassers zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Die Klägerin erbte zusammen mit ihren beiden Kindern zu je einem Drittel den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes.
Zum Nachlass gehörte unter anderem eine Beteiligung an einer GmbH. Der Ehemann hielt 22,50 % der Anteile an der GmbH, die GmbH selbst hielt weitere 40,50 %.
Das Finanzamt gewährte der Klägerin bei der Erbschaftsteuerfestsetzung keinen Freibetrag nach Paragraf 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), da die unmittelbare Beteiligung des Erblassers unter 25 % lag.
Die Klägerin argumentierte, dass die von der GmbH selbst gehaltenen Anteile bei der Berechnung ihrer Beteiligungsquote mit berücksichtigt werden müssten, da diese Anteile ihre wirtschaftliche Beteiligung erhöhten.
Rechtliche Würdigung:
Das Finanzgericht Kassel wies die Klage ab.
Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass bei der Ermittlung der Beteiligungsquote im Rahmen des Paragraf 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG lediglich die unmittelbare Beteiligung des Erblassers berücksichtigt werden kann.
Anteile, die die GmbH selbst hält, sind nicht entsprechend der Beteiligung des Gesellschafters als weitere unmittelbare Beteiligung zu werten.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des Finanzgerichts Kassel verdeutlicht, dass bei der Ermittlung der Beteiligungsquote im Rahmen des Paragraf 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nur die unmittelbare Beteiligung des Erblassers an der Kapitalgesellschaft relevant ist.
Anteile, die die Gesellschaft selbst hält, bleiben außer Betracht.
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