FG Kassel 1 K 2756/03

Juni 18, 2022

FG Kassel 1 K 2756/03

–  Urteil vom 16.02.2006

– Ermittlung der Beteiligungsquote des Erblassers an einer Kapitalgesellschaft nach Paragraf 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote eines Erblassers an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Erbschaftsteuer sind Anteile, die die Gesellschaft selbst hält, nicht als unmittelbare Beteiligung des Erblassers zu berücksichtigen.

Sachverhalt:

Die Klägerin erbte zusammen mit ihren beiden Kindern zu je einem Drittel den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes.

Zum Nachlass gehörte unter anderem eine Beteiligung an einer GmbH. Der Ehemann hielt 22,50 % der Anteile an der GmbH, die GmbH selbst hielt weitere 40,50 %.

Das Finanzamt gewährte der Klägerin bei der Erbschaftsteuerfestsetzung keinen Freibetrag nach Paragraf 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), da die unmittelbare Beteiligung des Erblassers unter 25 % lag.

Die Klägerin argumentierte, dass die von der GmbH selbst gehaltenen Anteile bei der Berechnung ihrer Beteiligungsquote mit berücksichtigt werden müssten, da diese Anteile ihre wirtschaftliche Beteiligung erhöhten.

FG Kassel 1 K 2756/03

Rechtliche Würdigung:

Das Finanzgericht Kassel wies die Klage ab.

Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass bei der Ermittlung der Beteiligungsquote im Rahmen des Paragraf 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG lediglich die unmittelbare Beteiligung des Erblassers berücksichtigt werden kann.

Anteile, die die GmbH selbst hält, sind nicht entsprechend der Beteiligung des Gesellschafters als weitere unmittelbare Beteiligung zu werten.

Begründung:

  • Wortlaut des Gesetzes: Der Wortlaut des Paragraf 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG spricht von „unmittelbarer Beteiligung“. Dies schließt mittelbare Beteiligungen, wie z.B. über eine Holdinggesellschaft oder über die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft, aus.
  • Gesetzeszweck: Der Gesetzgeber wollte mit der Begünstigung des Paragraf 13a ErbStG die Übertragung von Betriebsvermögen erleichtern und Arbeitsplätze sichern. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn auch mittelbare Beteiligungen begünstigt würden.
  • Systematik des Gesetzes: Die Regelung des Paragraf 13a ErbStG ist eng mit der Regelung des Paragraf 13b ErbStG verknüpft, die die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen regelt. Auch bei Paragraf 13b ErbStG werden nur unmittelbare Beteiligungen berücksichtigt.
  • Vermeidung von Missbrauch: Würde man die von der GmbH selbst gehaltenen Anteile bei der Berechnung der Beteiligungsquote berücksichtigen, so könnten Steuerpflichtige durch entsprechende Gestaltungsmodelle die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung des Paragraf 13a ErbStG künstlich herbeiführen.

FG Kassel 1 K 2756/03

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Kassel verdeutlicht, dass bei der Ermittlung der Beteiligungsquote im Rahmen des Paragraf 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nur die unmittelbare Beteiligung des Erblassers an der Kapitalgesellschaft relevant ist.

Anteile, die die Gesellschaft selbst hält, bleiben außer Betracht.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil ist rechtskräftig.
  • Es handelt sich um eine Entscheidung im Bereich des Steuer- und Abgabenrechts.
  • Die Revision wurde zugelassen.
RA und Notar Krau

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