FG Kassel 1 K 3364/10 – Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs

Juni 21, 2022

FG Kassel 1 K 3364/10 – Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Kassel entschied, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs eine schädliche Verwendung

im Sinne des § 13a Abs. 5 ErbStG darstellt und somit keine Steuerbegünstigung gewährt wird.

Zudem kann der Pflichtteilsanspruch gekürzt werden, wenn er wirtschaftlich mit nicht besteuertem Vermögen verbunden ist.   

Hintergrund:

  • Der Erblasser verstarb und hinterließ zwei Erben (Klägerin und Bruder).
  • Die Mutter der Klägerin (Pflichtteilsberechtigte) schlug die Erbschaft aus und machte ihren Pflichtteil geltend.
  • Zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs wurden Gesellschaftsanteile an der Mutter übertragen.
  • Das Finanzamt gewährte für diese Anteile keine Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG und kürzte den abzugsfähigen Pflichtteilsanspruch.
  • Die Klägerin klagte gegen diese Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

FG Kassel 1 K 3364/10 – Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs

  • Schädliche Verwendung:
    • Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs stellt eine schädliche Verwendung dar, auch wenn sich der Gesellschafterkreis nicht ändert.
    • Es handelt sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft, da der Erbe von seiner Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten befreit wird.
    • Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG entfällt daher.
  • Kürzung des Pflichtteilsanspruchs:
    • Der Pflichtteilsanspruch kann gekürzt werden, wenn er wirtschaftlich mit nicht besteuertem Vermögen (z.B. steuerbefreitem Betriebsvermögen) verbunden ist.
    • Im vorliegenden Fall bestand ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Pflichtteilsanspruch und den teilweise steuerbefreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften.
    • Die Kürzung des Pflichtteilsanspruchs war daher gerechtfertigt.

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wurde zugelassen.

Fazit:

FG Kassel 1 K 3364/10 – Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs

  • Das Urteil verdeutlicht, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs eine schädliche Verwendung im Sinne des § 13a Abs. 5 ErbStG darstellt und somit die Steuerbegünstigung entfällt.
  • Zudem kann der Pflichtteilsanspruch gekürzt werden, wenn er wirtschaftlich mit nicht besteuertem Vermögen verbunden ist.
  • Die Entscheidung zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der steuerlichen Auswirkungen bei der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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