FG Kassel 1 V 10/17 schenkungsteuerpflichtige Zuwendung – Nießbrauchsrecht
Das Finanzgericht Kassel hat über einen Schenkungsteuerbescheid entschieden, der eine gemischt freigebige Zuwendung betrifft.
Im Streitfall ging es um die Übertragung eines Grundstücks durch die Verstorbene an den Antragsteller.
Die Übertragung wurde mittels eines notariellen Vertrags im Jahr 2006 vereinbart, jedoch erst 2015 vollzogen.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wobei es die Nießbrauchslast und Gegenleistungen zum Zeitpunkt der Vollziehung des Vertrags im Jahr 2015 berücksichtigte.
Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, da er der Ansicht war, dass die Gegenleistungen bereits bei Vertragsabschluss 2006 berücksichtigt werden sollten.
Das Finanzgericht entschied, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Nießbrauchslast.
Daher wurde die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt.
I. Einleitung
A. Einführung in den Fall
B. Zusammenfassung des Sachverhalts
II. Rechtliche Grundlagen
A. Schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen
B. Nießbrauchsrecht und gemischte freigebige Zuwendung
III. Hintergrund des Falls A. Vertragsabschlüsse und Vereinbarungen
B. Festsetzung der Schenkungsteuer durch das Finanzamt
IV. Entscheidung des Finanzgerichts Kassel
A. Antrag und Begründung des Antragstellers
B. Standpunkt und Argumentation des Finanzamts
C. Entscheidung des Gerichts
V. Analyse und Diskussion der Entscheidung
A. Rechtliche Beurteilung des Gerichts
B. Beurteilung der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids
VI. Schlussfolgerungen und Ausblick
A. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
B. Ausblick auf mögliche weitere Entwicklungen
VII. Anhang
A. Verweise auf relevante Gesetze und Urteile
B. Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen
Tenor
Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 3. November 2016 wird in Höhe von 3.660,– € ausgesetzt bis zu dessen Bestandskraft, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Einspruchsverfahren.
Soweit der Bescheid bereits vollzogen ist, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 90 v.H. und der Antragsgegner zu 10 v.H. zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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