FG Köln 3 K 2990/10 – Steuerforderungen im Zusammenhang mit Nachlassvermögen
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 3 K 2990/10) betrifft die Frage, ob Steuerforderungen gegenüber der Klägerin, die mit dem Nachlassvermögen in Zusammenhang stehen, jedoch nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, unter die beschränkte Erbenhaftung fallen.
Die Klägerin ist Miterbin nach dem Tod ihres Vaters und hat eine Kommanditbeteiligung geerbt.
Nach der Kündigung dieser Beteiligung durch den Nachlassverwalter entstand ein Veräußerungsgewinn, der zu einer Einkommensteuernachzahlung führte.
Die Klägerin argumentierte, dass diese Steuerforderungen nur aus dem Nachlassvermögen beglichen werden dürften, da durch die angeordnete Nachlassverwaltung die Erbenhaftung beschränkt sei.
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Es entschied, dass die Einkommensteuerforderung keine Nachlassverbindlichkeit darstelle, da die Steuerforderung nach dem Tod des Erblassers entstanden sei und durch das Handeln des Nachlassverwalters ausgelöst wurde.
Der Tatbestand der Einkünfteerzielung sei somit von der Klägerin als Erbin und nicht vom Erblasser verwirklicht worden.
Daher könne die Klägerin sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen.
Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Erbe für Einkommensteuerschulden, die durch eigene Rechtshandlungen entstehen, unbeschränkt haftet.
Die Revision wurde zugelassen, da der BFH in früheren Entscheidungen angedeutet hatte, dass er in solchen Fällen eine Neubewertung vornehmen könnte.
Zusammengefasst entschied das Gericht, dass die Steuerforderung aus dem Eigenvermögen der Klägerin zu begleichen sei und die Nachlassverwaltung keine Haftungsbeschränkung für Steuerschulden darstelle, die durch Handlungen nach dem Tod des Erblassers entstanden sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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