FG Köln 9 K 3559/98 – Betriebsvermögensfreibetrag

Juni 15, 2022

FG Köln 9 K 3559/98, Urteil vom 07.04.2003 – Betriebsvermögensfreibetrag nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F.

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Kläger den Betriebsvermögensfreibetrag nach Paragraf 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. auch nach Bestandskraft der Schenkungsteuerfestsetzung in Anspruch nehmen kann.

Das Gericht entschied, dass dies möglich ist, da die unwiderrufliche Erklärung des Schenkers zur Inanspruchnahme des Freibetrags ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigt.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erbte Anteile an einer GmbH & Co. KG und einer Grundstücksgesellschaft von seinem Onkel.
  • In seiner Schenkungsteuererklärung beantragte er die vorläufige Festsetzung der Schenkungsteuer, da die endgültigen Werte noch nicht feststanden.
  • Später teilte er dem Finanzamt die endgültigen Werte mit und beantragte die Änderung des Bescheids sowie die Berücksichtigung des Betriebsvermögensfreibetrags.
  • Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung des Freibetrags ab, da die Erklärung des Schenkers zur Inanspruchnahme des Freibetrags erst nach Bestandskraft des Bescheids abgegeben wurde.
  • Der Kläger erhob Klage.

Entscheidungsgründe:

FG Köln 9 K 3559/98 – Betriebsvermögensfreibetrag

  • Unwiderrufliche Erklärung des Schenkers: Die Erklärung des Schenkers zur Inanspruchnahme des Freibetrags ist ein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigt.
  • Keine zeitliche Befristung: Das Gesetz sieht keine zeitliche Befristung für die Abgabe der Erklärung vor.
  • Rechtsgestaltende Wirkung: Die Erklärung hat rechtsgestaltende Wirkung, da sie die steuerliche Qualifikation des Zuwendungsgegenstands ändert.
  • Bedürfnis nach späterer Entscheidung: Es besteht ein Bedürfnis, die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Freibetrags erst nach der endgültigen Feststellung des Werts des Betriebsvermögens zu treffen.
  • Unwiderruflichkeit der Erklärung: Die Unwiderruflichkeit der Erklärung spricht dafür, dass die Entscheidung erst nach Kenntnis aller relevanten Tatsachen getroffen werden sollte.
  • Änderung des Steuerbescheids: Der Schenkungsteuerbescheid ist gemäß Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, da die Erklärung des Schenkers ein rückwirkendes Ereignis darstellt.

Tenor:

  • Die Klage des Klägers ist begründet.
  • Der Beklagte muss die Schenkungsteuerfestsetzung ändern und den Betriebsvermögensfreibetrag berücksichtigen.

FG Köln 9 K 3559/98 – Betriebsvermögensfreibetrag

Fazit:

  • Die unwiderrufliche Erklärung des Schenkers zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags kann auch nach Bestandskraft der Schenkungsteuerfestsetzung abgegeben werden.
  • Dies führt zu einer Änderung des Steuerbescheids gemäß Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
RA und Notar Krau

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