FG Köln 9 K 5053/98 – Beendigung Zugewinngemeinschaft Voraussetzung für nicht schenkungsteuerbare Ausgleichsforderung
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 9 K 5053/98) behandelt die Frage, ob eine Zugewinnausgleichsforderung,
die durch einen Ehevertrag begründet wurde, der Schenkungssteuer unterliegt oder nicht.
Im konkreten Fall ging es darum, ob der Ehemann der Klägerin ihr eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gemacht hatte
oder ob durch den Ehevertrag eine nicht schenkungssteuerbare Zugewinnausgleichsforderung entstanden ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 20. Dezember 1991 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendeten
und den bis dahin entstandenen Zugewinn ausglichen.
Am darauffolgenden Tag begründeten sie den Güterstand erneut.
Das Finanzamt sah in dieser Vereinbarung einen Versuch, die Schenkungssteuer zu umgehen, da es der Auffassung war, dass der gesetzliche Güterstand nicht tatsächlich beendet worden sei.
Demnach sei die Übertragung des Vermögens als schenkungssteuerpflichtige Zuwendung zu betrachten.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Klägerin.
Es stellte fest, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB tatsächlich durch den Ehevertrag beendet worden sei,
was zur Entstehung einer Zugewinnausgleichsforderung führte.
Diese Forderung sei gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG nicht schenkungssteuerpflichtig.
Das Gericht betonte, dass es den Ehegatten frei stehe, den Güterstand jederzeit zu beenden und ihn danach erneut zu begründen, ohne dass dies die Wirksamkeit der Ausgleichsforderung beeinträchtige.
Zudem lehnte das Gericht die Auffassung des Finanzamts ab, dass es sich um ein Scheingeschäft oder einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handele.
Es führte aus, dass der Ehevertrag weder ein Scheingeschäft gemäß § 41 Abs. 2 AO noch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gemäß § 42 AO darstelle.
Der Wille der Parteien, die Zugewinngemeinschaft zu beenden und eine Ausgleichsforderung zu begründen, sei ernsthaft und zivilrechtlich wirksam gewesen.
Auch das Ziel, durch diese Gestaltung eine Steuerersparnis zu erreichen, stehe der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen,
da die Parteien nicht verpflichtet seien, einen Sachverhalt so zu gestalten, dass eine höhere Steuerbelastung entsteht.
Letztlich hob das Gericht den Schenkungsteuerbescheid auf, da die Ausgleichsforderung nicht als schenkungssteuerpflichtige Zuwendung zu qualifizieren sei.
Die Entscheidung lässt jedoch die Möglichkeit einer Revision offen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.