FG München 4 K 1028/18

Juni 12, 2022
Erbschaftsteuer aus Nachlaßwert + Wert Vorschenkung

FG München 4 K 1028/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht München wies die Klage eines Erben ab, der eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen beantragte.

Die Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt wurde als ermessensfehlerfrei bestätigt.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin verstarb, bevor die Eigentumsübertragung einer Eigentumswohnung, die sie als Familienheim nutzen wollte, im Grundbuch eingetragen wurde.
  • Aufgrund dieser fehlenden Eintragung wurde die Steuerbefreiung für das Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht gewährt.
  • Der Erbe beantragte daraufhin eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen, was jedoch abgelehnt wurde.

Rechtliche Erwägungen:

  • Das Gericht betonte die zivilrechtliche Prägung des Erbschaftsteuerrechts und stellte fest, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim das zivilrechtliche Eigentum des Erblassers voraussetzt.
  • Wirtschaftliches Eigentum allein reicht nicht aus, um die Steuerbefreiung zu erlangen.
  • Eine Billigkeitsmaßnahme kann nicht dazu dienen, die gesetzliche Regelung zu umgehen.
  • Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, die Steuerbefreiung an das zivilrechtliche Eigentum zu knüpfen.
  • Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen würde diese gesetzgeberische Entscheidung untergraben.

FG München 4 K 1028/18

Entscheidung:

  • Die Klage wurde abgewiesen, da die Ablehnung des Billigkeitsantrags durch das Finanzamt rechtmäßig war.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Fazit:

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuerrecht strikt ausgelegt werden. Eine Billigkeitsmaßnahme kann nicht dazu genutzt werden, gesetzliche Regelungen zu umgehen, selbst wenn dies im Einzelfall zu einer Härte führt.

RA und Notar Krau

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