FG München 4 K 249/21
§ 13 I Nr 15 ErbStG Zuwendungen an inländische Gebietskörperschaften steuerfrei
– Urteil vom 16.02.2022
Das Finanzgericht München wies die Klage ab.
Die österreichische Gemeinde als Erbin kann sich nicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG berufen, da diese nur für inländische Gebietskörperschaften gilt.
Eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen.
Die Beschränkung auf inländische Gebietskörperschaften ist mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Kernaussage: Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG für inländische Gebietskörperschaften nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV verstößt.
Sachverhalt:
Eine österreichische Gemeinde erbte als Miterbin Vermögen von einer in Deutschland verstorbenen Person.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, da die Gemeinde als ausländische Gebietskörperschaft nicht unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG fällt.
Die Gemeinde klagte gegen den Bescheid und argumentierte, die Steuerbefreiung nur für inländische Gebietskörperschaften verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Es bestätigte die Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids und stellte fest, dass die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Begründung:
Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG: Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG gilt nur für inländische Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände). Ausländische Gebietskörperschaften sind nicht begünstigt, es sei denn, es ist in Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen etwas anderes geregelt.
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV): Das Gericht stellte fest, dass der Erwerb von Vermögen von Todes wegen grundsätzlich unter den Schutz der Kapitalverkehrsfreiheit fällt. Es ließ jedoch offen, ob im konkreten Fall der persönliche Anwendungsbereich des Art. 63 AEUV eröffnet ist, da die Klägerin als Gemeinde weder ein öffentliches Unternehmen ist noch primär wirtschaftliche Interessen verfolgt.
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung (Art. 65 AEUV): Selbst wenn die Kapitalverkehrsfreiheit anwendbar wäre, wäre ein Verstoß nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt. Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV dürfen die Mitgliedstaaten ihre Steuergesetze so gestalten, dass Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandelt werden. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Übermaßverbot des Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt.
Kein Verstoß gegen das Übermaßverbot: Das Gericht sah im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot. Die Beschränkung der Steuerbefreiung auf inländische Gebietskörperschaften sei durch das Gemeinwohl gerechtfertigt. Der Verzicht auf die Steuerpflicht inländischer Gebietskörperschaften diene dem Gemeinwohl aller Gebietsangehörigen. Es gebe keinen Grund, diese Regelung zu erweitern und ausländische Gebietskörperschaften zu Lasten des nationalen Steueraufkommens zu befreien.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG zwar eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Gebietskörperschaften darstellt, diese aber durch das Gemeinwohl gerechtfertigt ist und nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.