FG München 4 K 527/94

September 16, 2017

FG München 4 K 527/94 – Steuerfreie Zuwendungen gem. § 13 Abs.1 Nr.17 ErbStG an ausländische Staaten – begünstigter Zweck

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ein Barvermächtnis in Höhe von 50.000 DM an den Staat Israel verfügt.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer für dieses Vermächtnis fest.

Der Staat Israel klagte gegen den Bescheid und berief sich auf die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG für Zuwendungen an gemeinnützige Zwecke.

Tenor:

Die Klage wurde abgewiesen.

Das Vermächtnis an den Staat Israel ist nicht steuerfrei.

Entscheidungsgründe:

FG München 4 K 527/94

  • Steuerpflicht: Der Erwerb des Staates Israel als Vermächtnisnehmer unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer.
  • Keine Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG greift nicht ein.
  • Keine Zweckwidmung: Der Wortlaut des Testaments enthält keine ausdrückliche Zweckwidmung für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
  • Staatliche Aufgaben: Die Einsetzung des Staates Israel als Vermächtnisnehmer bedeutet nicht, dass die Zuwendung ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden soll.
  • Gesetzliche Regelung: Zuwendungen an den Staat sind nur dann steuerfrei, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
  • Keine ausdrückliche Regelung: Eine ausdrückliche Regelung zur Steuerfreiheit von Zuwendungen an ausländische Staaten fehlt im ErbStG.
  • Verwendung nicht gesichert: Selbst wenn die Erblasserin wusste, dass der Staat Israel Vermächtnisse für bestimmte Zwecke verwendet, ist die Verwendung zu dem bestimmten Zweck
    nicht gesichert.
  • Ermessen des Finanzministers: Der israelische Finanzminister kann die Mittel auch für andere Zwecke verwenden.

FG München 4 K 527/94

Konsequenzen für die Praxis:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass Zuwendungen an ausländische Staaten nur dann steuerfrei sind, wenn die Verwendung zu einem bestimmten gemeinnützigen Zweck ausdrücklich festgelegt ist.
  • Die bloße Einsetzung des Staates als Vermächtnisnehmer reicht nicht aus.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vermächtnissen an ausländische Staaten.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil befasst sich mit der Auslegung von testamentarischen Verfügungen und der Frage der
    Zweckwidmung.
  • Es beleuchtet die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Erbschaftsteuerplanung und -gestaltung.

Wichtige Punkte in Kürze:

  • Zuwendungen an ausländische Staaten sind nur bei ausdrücklicher Zweckwidmung steuerfrei.
  • Die Verwendung zu dem bestimmten Zweck muss gesichert sein.
  • Der Staat kann die Mittel nicht nach freiem Ermessen verwenden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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