FG München 4 K 532/17

Juni 10, 2022

FG München 4 K 532/17

Steuerbefreiung Erwerb des Familienheims – 2 Wohnungen – Urteil vom 11.04.2018 – Erbschaftsteuer

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Finanzgericht München lehnte die Steuerbefreiung für ein ererbtes Familienheim ab.

Die Klägerin erbte von ihrer Adoptivmutter ein Zweifamilienhaus.

Die Erblasserin hatte bis 2010 im Obergeschoss gewohnt, war dann aber aus gesundheitlichen Gründen ins Erdgeschoss gezogen.

Die Klägerin bewohnte seit 2011 mit ihrer Familie das Obergeschoss.

Nach dem Tod der Erblasserin vermietete die Klägerin das Erdgeschoss.

Im Erbschaftsteuerverfahren machte sie die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend.

Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, da die Klägerin nicht die Wohnung bewohnt habe, die die Erblasserin bis zu ihrem Tod nutzte.

FG München 4 K 532/17

Streitpunkt:

Steht der Klägerin die Steuerbefreiung für das Familienheim zu, obwohl sie nicht die Wohnung bewohnt, die die Erblasserin zuletzt nutzte?

Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Finanzgericht München wies die Klage ab.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung für das Familienheim.

Begründung:

  • Voraussetzungen der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass der Erblasser in dem Haus eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein.
  • Keine Steuerbefreiung für die Erdgeschosswohnung: Die Klägerin hat die Erdgeschosswohnung, die die Erblasserin zuletzt bewohnte, nicht selbst genutzt, sondern vermietet. Eine Vermietung ist aber keine Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
  • Keine Steuerbefreiung für die Obergeschosswohnung: Die Erblasserin hatte die Obergeschosswohnung bereits mehr als drei Jahre vor ihrem Tod nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Zwar kann die Steuerbefreiung auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Diese zwingenden Gründe müssen aber die Führung eines eigenen Hausstands im Familienheim unmöglich machen. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin aber durch den Umzug ins Erdgeschoss einen neuen Hausstand begründet.
  • Keine extensive Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift: Steuerbefreiungsvorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen. Das Gericht darf die Steuerbefreiung nicht über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ausdehnen.

FG München 4 K 532/17

Fazit:

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung für das Familienheim hat.

Die Klägerin bewohnte nicht die Wohnung, die die Erblasserin zuletzt nutzte.

Auch der Umstand, dass die Erblasserin aus gesundheitlichen Gründen ins Erdgeschoss gezogen war, rechtfertigt keine Steuerbefreiung.

Ergänzende Hinweise:

  • Das Urteil zeigt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims eng auszulegen sind.
  • Wer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte, sollte sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfüllt sind.
  • Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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