FG München Urteil 15.11.2017 – 4 K 3189/16 – Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. November 2017 (Az. 4 K 3189/16) befasst sich mit der Frage, inwieweit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind.
Der Kläger, Alleinerbe seiner 2011 verstorbenen Mutter, stritt mit dem Finanzamt über die steuerliche Behandlung von Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten und Erstattungszinsen als Teil des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs.
Das Finanzamt setzte ursprünglich die Erbschaftsteuer auf 800.295,62 € fest.
Der Kläger legte Einspruch ein, unter anderem weil Nachzahlungszinsen aus Steuerforderungen der Erblasserin nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt worden seien.
Zudem bemängelte er die Berücksichtigung von Erstattungszinsen als Teil des erbschaftsteuerlichen Erwerbs.
Im Laufe des Verfahrens wurde die Steuerlast auf 640.555,75 € herabgesetzt, wobei Erstattungszinsen in Höhe von 375.333,25 € und Nachzahlungszinsen in Höhe von 33.832 € angesetzt wurden.
Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Klägers.
Es erkannte, dass die Erstattungszinsen nicht Teil des Nachlasses seien, da sie erst nach dem Tod der Erblasserin entstanden seien.
Demzufolge wurden diese fälschlicherweise bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt.
Hingegen lehnte das Gericht den Abzug der nach dem Tod der Erblasserin entstandenen Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten ab,
da diese den Erblasser wirtschaftlich nicht mehr belastet hätten.
Die Erbschaftsteuer des Klägers wurde auf 575.651,75 € herabgesetzt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.