FG München Urteil vom 26.10.2022 – 4 K 2409/21 – Grunderwerbsteuerbescheid
Das Finanzgericht München hat in einem Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass ein Grunderwerbsteuerbescheid
nicht aufgehoben werden kann, wenn der zugrundeliegende Erwerbsvorgang nicht fristgerecht angezeigt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird.
Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Bruder erbten Anteile an zwei grundbesitzenden GmbHs von ihrer Mutter.
Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung erwarb die Klägerin die Anteile an der einen GmbH, ihr Bruder die Anteile an der anderen GmbH.
Der Übertragungsvertrag wurde am 27.10.2020 geschlossen.
Die beurkundende Notarin zeigte den Erwerbsvorgang erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 18 Abs. 3 GrEStG, dem Finanzamt an.
Auch die Klägerin selbst zeigte den Erwerbsvorgang nicht fristgerecht an.
Am 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den Übertragungsvertrag wieder auf.
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest.
Es lehnte die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids ab, da der Erwerbsvorgang nicht fristgerecht angezeigt worden war.
Entscheidung des FG München
Das FG München wies die Klage ab.
Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Grunderwerbsteuerbescheid nicht aufgehoben werden kann, da der Erwerbsvorgang nicht fristgerecht angezeigt worden war.
Das FG München führte aus, dass § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung ausschließt,
wenn ein Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird, aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist.
Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht der Beteiligten zur Anzeige der der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgänge
sei objektiver Natur und bestehe unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten.
Daher sei die Anzeigepflicht der Beteiligten nicht davon abhängig, ob und inwieweit diese die Grunderwerbsteuerpflichtigkeit eines
Rechtsvorgangs erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand.
Im Streitfall sei der Erwerbsvorgang weder von der Klägerin noch von der beurkundenden Notarin ordnungsgemäß angezeigt worden.
Die Klägerin habe den Erwerbsvorgang erstmals mit Fax vom 01.03.2021 und damit lange Zeit nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 3 GrEStG angezeigt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide bei Versäumung der Anzeigefrist regelmäßig aus.
Jedenfalls scheitere im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an einem Verschulden der Klägerin.
Diese habe, trotz Kenntnis ihrer Pflicht zur Anzeigeerstattung, dem Finanzamt den Übertragungsvertrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt.
Auch die Anzeige der Notarin sei dem Finanzamt erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist zugegangen.
Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 18 Abs. 3 GrEStG gemäß § 110 AO sei der Notarin nicht zu gewähren, da diese nicht Beteiligte eines Hauptsacheverfahrens gewesen sei.
Eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO komme nach Ablauf der Anzeigefrist ebenfalls nicht in Betracht.
Fazit
Das FG München hat entschieden, dass ein Grunderwerbsteuerbescheid nicht aufgehoben werden kann, wenn der zugrundeliegende Erwerbsvorgang nicht fristgerecht angezeigt wurde.
Dies gilt auch dann, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.