FG Münster 3 K 1032/01 Erb

Juni 12, 2022

FG Münster 3 K 1032/01 Erb Urteil vom 26.06.2003 – Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2 a ErbStG für ererbtes Betriebsvermögen

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2 a ErbStG entfällt, wenn die Kommanditgesellschaft (KG), deren Anteile vererbt wurden, innerhalb von 5 Jahren nach dem Erbfall ihren Betrieb aufgibt.

Hintergrund:

  • Frau T verstarb 1994 und vererbte u.a. Anteile an einer KG.
  • Das Finanzamt gewährte zunächst den Betriebsvermögensfreibetrag.
  • Die KG stellte 1998 ihren Betrieb ein und veräußerte ihr Vermögen.
  • Das Finanzamt forderte daraufhin den Freibetrag zurück.
  • Der Kläger (Erbe) argumentierte, dass die KG eine eigenständige Rechtspersönlichkeit sei und er die Betriebsaufgabe nicht zu vertreten habe.

Entscheidung:

FG Münster 3 K 1032/01 Erb

  • Das Gericht wies die Klage ab.
  • Es stellte fest, dass die Betriebsaufgabe der KG innerhalb der 5-Jahres-Frist zum Wegfall des Freibetrags führt.
  • Die Gründe für die Betriebsaufgabe sind irrelevant.
  • Auch wenn die KG als Rechtsperson fortbesteht, ist der Freibetrag nicht zu gewähren, wenn der Betrieb aufgegeben wurde.
  • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Fazit:

Dieses Urteil verdeutlicht, dass der Betriebsvermögensfreibetrag an die Fortführung des Betriebs geknüpft ist.

Eine Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltensfrist führt zum Wegfall des Freibetrags, unabhängig von den Gründen für die Aufgabe oder der Rechtsform der Gesellschaft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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