FG Münster 3 K 1086/06 Erb
Steuervergünstigung § 13a ErbStG für Übertragung Kommanditanteil
+ dazugehöriger Anteil an Komplementär GmbH
RA und Notar Krau
Im Fall vor dem Finanzgericht Münster klagte die Klägerin auf Gewährung der Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
für die Schenkung eines Kommanditanteils und eines GmbH-Anteils von ihrer Mutter.
Die Mutter hatte den Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vorbehalten, sodass ihr weiterhin die Erträge und Stimmrechte zustanden.
Das Finanzamt gewährte die Steuervergünstigung nicht, da es der Klägerin durch den Vorbehalt des Nießbrauchs an den Stimmrechten nicht möglich war,
eine Mitunternehmerstellung im steuerrechtlichen Sinne einzunehmen.
FG Münster 3 K 1086/06 Erb
Die Klägerin argumentierte, dass der Nießbrauch sich lediglich auf die Erträge beziehe und sie trotz der eingeschränkten Stimmrechte als Mitunternehmerin zu betrachten sei.
Sie beantragte die Änderung des Schenkungsteuerbescheids und die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG.
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.
Es stellte fest, dass die Klägerin aufgrund des Vorbehalts der Stimm- und Verwaltungsrechte durch ihre Mutter keine Mitunternehmerinitiative entfalten konnte,
was für die Steuervergünstigung erforderlich ist.
Obwohl die Klägerin das Mitunternehmerrisiko trug, war sie aufgrund des umfassenden Nießbrauchs nicht in der Lage,
die für eine Mitunternehmerstellung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse auszuüben.
Das Gericht entschied, dass die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht gewährt werden könne, da die Klägerin nicht im steuerrechtlichen Sinne Mitunternehmerin wurde.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt, die Revision wurde zugelassen.