FG Münster 3 K 1086/06 Erb – Steuervergünstigung § 13a ErbStG für Übertragung Kommanditanteil + dazugehöriger Anteil an Komplementär GmbH

Januar 14, 2018

Im Fall vor dem Finanzgericht Münster klagte die Klägerin auf Gewährung der Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

für die Schenkung eines Kommanditanteils und eines GmbH-Anteils von ihrer Mutter.

Die Mutter hatte den Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vorbehalten, sodass ihr weiterhin die Erträge und Stimmrechte zustanden.

Das Finanzamt gewährte die Steuervergünstigung nicht, da es der Klägerin durch den Vorbehalt des Nießbrauchs an den Stimmrechten nicht möglich war,

eine Mitunternehmerstellung im steuerrechtlichen Sinne einzunehmen.

FG Münster 3 K 1086/06 Erb

Die Klägerin argumentierte, dass der Nießbrauch sich lediglich auf die Erträge beziehe und sie trotz der eingeschränkten Stimmrechte als Mitunternehmerin zu betrachten sei.

Sie beantragte die Änderung des Schenkungsteuerbescheids und die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.

Es stellte fest, dass die Klägerin aufgrund des Vorbehalts der Stimm- und Verwaltungsrechte durch ihre Mutter keine Mitunternehmerinitiative entfalten konnte,

was für die Steuervergünstigung erforderlich ist.

Obwohl die Klägerin das Mitunternehmerrisiko trug, war sie aufgrund des umfassenden Nießbrauchs nicht in der Lage,

die für eine Mitunternehmerstellung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse auszuüben.

Das Gericht entschied, dass die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht gewährt werden könne, da die Klägerin nicht im steuerrechtlichen Sinne Mitunternehmerin wurde.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt, die Revision wurde zugelassen.

FG Münster 3 K 1086/06 Erb

Allgemein

Die Mitunternehmerinitiative ist ein wichtiges Kriterium für die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG.

Diese Vergünstigung soll die Übertragung von Betriebsvermögen erleichtern und Arbeitsplätze sichern.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Erwerber des Betriebsvermögens Mitunternehmer sein und Mitunternehmerinitiative ausüben.

Was ist Mitunternehmerinitiative?

Mitunternehmerinitiative bedeutet, dass der Erwerber des Betriebsvermögens aktiv am unternehmerischen

Entscheidungsprozess beteiligt ist und Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann.

Er muss also mehr tun, als nur Kapital zu investieren.

Er muss sich aktiv in die Leitung und Kontrolle des Betriebs einbringen.

FG Münster 3 K 1086/06 Erb

Welche Kriterien sind für die Mitunternehmerinitiative relevant?

Die Rechtsprechung hat einige Kriterien entwickelt, die für die Beurteilung der Mitunternehmerinitiative relevant sind:

  • Gesellschaftsvertragliche Stellung: Der Erwerber sollte eine gesellschaftsvertragliche Stellung haben, die ihm die Möglichkeit gibt, auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen.
  • Tatsächliche Einflussnahme: Der Erwerber sollte die ihm eingeräumten Rechte auch tatsächlich ausüben und sich aktiv in die Geschäftsführung einbringen.
  • Umfang der Beteiligung: Der Umfang der Beteiligung des Erwerbers am Betriebsvermögen kann ein Indiz für die Mitunternehmerinitiative sein.
  • Art des Betriebs: Die Art des Betriebs kann ebenfalls eine Rolle spielen. Bei einem kleinen Handwerksbetrieb ist die Mitunternehmerinitiative in der Regel leichter zu bejahen als bei einem großen Konzern.

Wann liegt keine Mitunternehmerinitiative vor?

Keine Mitunternehmerinitiative liegt vor, wenn der Erwerber lediglich als stiller Gesellschafter beteiligt ist oder wenn er seine Rechte nicht tatsächlich ausübt.

FG Münster 3 K 1086/06 Erb

Auch wenn der Erwerber nur einen sehr geringen Anteil am Betriebsvermögen hält, kann die Mitunternehmerinitiative fraglich sein.

Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an die Mitunternehmerinitiative präzisiert.

So hat er entschieden, dass die Mitunternehmerinitiative nicht zwingend mit der Übertragung des Eigentums am Betriebsvermögen verbunden sein muss.

Auch ein Nießbraucher kann Mitunternehmerinitiative ausüben, wenn er die entsprechenden Rechte hat und diese auch tatsächlich ausübt.

Fazit

Die Mitunternehmerinitiative ist ein wichtiges Kriterium für die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Erwerber des Betriebsvermögens aktiv am unternehmerischen Entscheidungsprozess

beteiligt sein und Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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