FG Münster 3 K 1450/09 Erb

Juni 8, 2022

FG Münster 3 K 1450/09 Erb

Urteil vom 19.04.2012

Abtretung Teilgesellschaftsanteil an GbR als schenkungsteuerpflichtiger Erwerb –

RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Münster entschied am 19. April 2012 (Az. 3 K 1450/09 Erb), dass die Abtretung eines Teilgesellschaftsanteils an einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als schenkungsteuerpflichtiger Erwerb anzusehen sei.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seinem Vater EL im Rahmen eines Schenkungsvertrags einen Teil der Beteiligung an der

„Beteiligungsverwaltung Familie L. GbR“ erhalten, welche wiederum eine Beteiligung an der X GmbH & Co. KG hielt.

Der Kläger argumentierte, dass die GbR gewerblich geprägt sei und somit kein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliege,

da die Übertragung des Gesellschaftsanteils keinen Wertzuwachs darstelle.

FG Münster 3 K 1450/09 Erb

Das Finanzamt setzte jedoch Schenkungsteuer fest, da es den Erwerb als steuerpflichtige Schenkung bewertete.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde, woraufhin er Klage beim Finanzgericht Münster erhob

Im Mittelpunkt der Streitfrage steht, ob die Übertragung des Anteils an der GbR als schenkungsteuerpflichtiger Erwerb gilt

und wie der Wert der Zuwendung zu ermitteln sei.

Der Kläger führte an, dass sich unter Berücksichtigung der negativen Ergänzungsbilanz, die aufgrund der Einbringung des Kommanditanteils

seines Vaters in die GbR erstellt worden sei, kein positiver Wert für die Schenkung erhalte.

Dabei vertrat er die Ansicht, dass die GbR aufgrund ihrer Beteiligung an der X GmbH & Co. KG gewerblich geprägt sei,

wodurch eine steuerliche Bewertung nicht notwendig sei.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.

FG Münster 3 K 1450/09 Erb

Es wurde entschieden, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils an der L GbR als freigebige Zuwendung zu werten sei, da der Kläger dadurch unentgeltlich bereichert wurde.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der GbR um eine gewerblich geprägte Gesellschaft handelt, deren Betriebsvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu bewerten sei.

Es bestätigte die Bewertung der Finanzverwaltung, wonach der Wert des Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Gesamthandsbilanz, der Ergänzungsbilanz und der Sonderbilanzen zu ermitteln sei

Insbesondere hob das Gericht hervor, dass Ergänzungsbilanzen nur insoweit bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, als sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die mit Steuerbilanzwerten angesetzt sind.

Da in diesem Fall die Beteiligung an der X GmbH & Co. KG besonders bewertet wurde, konnte die Ergänzungsbilanz des Vaters

nicht vollständig in die Berechnung des schenkungsteuerpflichtigen Werts einfließen.

Das Gericht sah auch keinen Grund für die Annahme, dass das Vorgehen der Finanzverwaltung zu „sinnwidrigen Ergebnissen“ führe

Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung habe und es sich um einen Einzelfallentscheidung handele

FG Münster 3 K 1450/09 Erb

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrund des Falls

B. Fragestellung

II. Sachverhalt

A. Gründung der „Beteiligungsverwaltung Familie L. GbR“

B. Übertragung des Teilgesellschaftsanteils an den Kläger

C. Schenkungsteuerfestsetzung durch den Beklagten

D. Einspruch und Einspruchsentscheidung

E. Klageerhebung durch den Kläger

III. Streitfrage und Argumente der Parteien

A. Auffassung des Klägers

B. Auffassung des Beklagten

IV. Entscheidungsgründe des Finanzgerichts Münster

A. Bewertung des steuerlichen Kapitalkontos

B. Berücksichtigung der Ergänzungsbilanz

FG Münster 3 K 1450/09 Erb

C. Auslegung des § 97 Abs. 1a BewG

D. Teleologische Auslegung der Gesetzesnormen

E. Sinnwidrigkeit der Finanzverwaltungsauffassung

V. Urteilsbegründung

A. Abweisung der Klage

B. Kostenentscheidung

C. Nichtzulassung der Revision

VI. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

A. Entscheidung des Finanzgerichts

B. Bedeutung des Urteils

C. Eventuelle weitere Schritte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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