FG Münster 3 K 1861/06 Erb

Juni 19, 2022
Keine Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass beim Behindertentestament

FG Münster 3 K 1861/06 Erb  –

Erlass Erbschaftsteuer die wegen Verstoßes gegen Behaltensregeln § 13a V Nr. 1 ErbStG nachgefordert wird wegen Unbilligkeit

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob die Nachforderung von Erbschaftsteuer,

die aufgrund der Insolvenz eines Unternehmens innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG entstanden war, erlassen werden kann.

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass die Einziehung der Steuer nicht unbillig ist.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin hatte von ihrer Großmutter Anteile an einer GmbH & Co. KG geerbt.

Bei der Erbschaftsteuerfestsetzung gewährte das Finanzamt die Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 5 ErbStG für Betriebsvermögen.

Innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren wurde über das Vermögen der GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.

FG Münster 3 K 1861/06 Erb

Daraufhin forderte das Finanzamt die gewährte Steuervergünstigung zurück und setzte die Erbschaftsteuer neu fest.

Die Klägerin beantragte den Erlass der Nachforderung, da die Einziehung der Steuer ihrer Ansicht nach unbillig sei.

Die Entscheidung des FG

Das FG Münster wies die Klage ab und entschied, dass die Einziehung der Steuernachforderung nicht unbillig ist.

Keine sachliche Unbilligkeit

Das FG führte aus, dass ein Erlass nach § 227 der Abgabenordnung (AO) nur in Betracht kommt, wenn die Einziehung der Steuer unbillig wäre.

Eine sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn die Einziehung dem Zweck der gesetzlichen Regelung widerspräche.

Dies sei hier nicht der Fall.

FG Münster 3 K 1861/06 Erb

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass der Wegfall der Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 5 ErbStG auch dann eintritt, wenn die Betriebsaufgabe unfreiwillig erfolgt, z.B. durch Insolvenz.

Die mit dem Innehaben von Betriebsvermögen verbundenen Risiken, wie das Insolvenzrisiko, seien im niedrigeren Wertansatz des Betriebsvermögens bereits berücksichtigt.

Gesetzgeberischer Wille

Das FG betonte, dass der Gesetzgeber den Erlass nicht dazu vorgesehen habe, die gesetzliche Regelung zu korrigieren. Die Nachversteuerung bei Insolvenz entspreche dem gesetzgeberischen Willen.

Keine Ermessensreduzierung auf Null

Das Finanzamt habe sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Es sei nicht verpflichtet gewesen, den Erlass zu gewähren.

Unternehmerische Entscheidungen

Die Klägerin hatte argumentiert, dass sie erhebliche Mittel in die Erhaltung des Betriebs investiert habe und die Insolvenz nicht selbst verschuldet habe.

FG Münster 3 K 1861/06 Erb

Das FG wies dieses Argument zurück.

Es handle sich um unternehmerische Entscheidungen, deren Risiken die Klägerin zu tragen habe.

Keine persönlichen Billigkeitsgründe

Die Klägerin hatte keine persönlichen Billigkeitsgründe geltend gemacht.

Konsequenzen des Urteils

Die Klägerin muss die nachgeforderte Erbschaftsteuer zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt sie.

Revision

Das FG hat die Revision zugelassen, um die Rechtsfrage durch den BFH klären zu lassen.

Der BFH hat die Revision mit Urteil vom 04.02.2010 (II R 35/09) zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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