FG Münster 3 K 204/11 Erb

Juni 12, 2022

FG Münster 3 K 204/11 Erb, Urteil vom 12.06.2013 – erbschaft- und schenkungsteuerlicher Verschonungsabschlag § 13a ErbStG nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG rückwirkend zu versagen

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

In dem Fall ging es um die rückwirkende Aberkennung des erbschafts- und schenkungssteuerlichen Verschonungsabschlags gemäß § 13a ErbStG.

Die Kläger hatten Anteile an einer Kapitalgesellschaft geerbt und innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist verkauft.

Der Beklagte lehnte die Steuervergünstigung ab.

Die Kläger argumentierten, dass die Frist durch den Tod der Erbin endete.

Das Gericht entschied, dass die Frist von den Klägern als Gesamtrechtsnachfolgern der Erbin einzuhalten war.

Es betonte, dass die Regelung nicht zwischen Erst- und Zweiterwerbern unterschied und dass der Sinn und Zweck der Behaltensfrist die Fortführung des Betriebs unabhängig von der Erwerberposition sicherstellen sollte.

Die Revision wurde zugelassen, da keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage vorlag.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falles “FG Münster 3 K 204/11 Erb”
  • Streitpunkt: Rückwirkende Aberkennung des erbschafts- und schenkungssteuerlichen Verschonungsabschlags gemäß § 13a ErbStG

II. Sachverhalt

  • Tod von J. I. am 29. Juli 2003
  • Testament und Erbeinsetzung von N. I. am 22. Juli 2003
  • Zum Nachlass gehörende Anteile an der B. I. GmbH
  • Tod von N. I. am 31. März 2004
  • Veräußerung der Anteile an der B. I. GmbH durch die Kläger am 8. Juni 2004
  • Erbschaftsteuerbescheide gegen die Kläger

III. Klage und Einspruch

  • Kläger legen Einspruch gegen die Erbschaftsteuerbescheide ein
  • Argumentation der Kläger: Fristende durch den Tod der Erbin N. I.
  • Einspruchsentscheidung des Beklagten

IV. Entscheidung des Finanzgerichts Münster

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erbschaftsteuerfestsetzungen
  • Erläuterung der Vorschriften des § 13a ErbStG
  • Interpretation des § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG
  • Fünf-Jahres-Frist beginnt mit dem Tod der Erblasserin J. I.
  • Die Frist endet nicht mit dem Tod der Erbin N. I.
  • Argumentation des Senats: Keine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweiterwerbern
  • Sinn und Zweck der Behaltensregelung: Fortführung des Betriebs unabhängig von der Erwerberposition
  • Missbrauchsverhinderungsklausel des § 13a ErbStG
  • Urteil: Die Klage wird abgewiesen
  • Revision wird zugelassen

V. Schlussfolgerung

  • Bedeutung des Urteils für die Anwendung des § 13a ErbStG
  • Offene Rechtsfrage zur Person, auf die die Anwendung des § 13a Abs. 5 ErbStG ankommt

Der erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG ist auch dann gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG rückwirkend zu versagen, wenn die Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist erfolgt.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz a. F. (ErbStG) vorzeitig mit dem Tod des Erwerbers endet.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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