FG Münster 3 K 204/11 Erb, Urteil vom 12.06.2013 – erbschaft- und schenkungsteuerlicher Verschonungsabschlag § 13a ErbStG nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG rückwirkend zu versagen
In dem Fall ging es um die rückwirkende Aberkennung des erbschafts- und schenkungssteuerlichen Verschonungsabschlags gemäß § 13a ErbStG.
Die Kläger hatten Anteile an einer Kapitalgesellschaft geerbt und innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist verkauft.
Der Beklagte lehnte die Steuervergünstigung ab.
Die Kläger argumentierten, dass die Frist durch den Tod der Erbin endete.
Das Gericht entschied, dass die Frist von den Klägern als Gesamtrechtsnachfolgern der Erbin einzuhalten war.
Es betonte, dass die Regelung nicht zwischen Erst- und Zweiterwerbern unterschied und dass der Sinn und Zweck der Behaltensfrist die Fortführung des Betriebs unabhängig von der Erwerberposition sicherstellen sollte.
Die Revision wurde zugelassen, da keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage vorlag.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Klage und Einspruch
IV. Entscheidung des Finanzgerichts Münster
V. Schlussfolgerung
Der erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG ist auch dann gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG rückwirkend zu versagen, wenn die Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist erfolgt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz a. F. (ErbStG) vorzeitig mit dem Tod des Erwerbers endet.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.