FG Münster 3 K 2563/03 Erb, Urteil vom 19.01.2006 – Voraussetzungen des Nachversteuerungstatbestandes des § 13 a Abs. 5 ErbStG
In dem Urteil des FG Münster 3 K 2563/03 Erb vom 19.01.2006 geht es um die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG.
Der Kläger erhielt Geschäftsanteile an einer GmbH von seinem Vater mit Nießbrauchsvorbehalt und Freibetragsnutzung.
Nach Insolvenz veräußerte der Insolvenzverwalter das Betriebsgrundstück.
Das Finanzamt forderte Schenkungsteuer nach, da der Freibetrag verwirkt wurde.
Das Gericht entschied, dass der Wegfall des Freibetrags gerechtfertigt sei, auch bei Insolvenz der Kapitalgesellschaft.
Die Revision wurde zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.