FG Münster 3 K 2640/98 Erb – mittelbare Schenkung Anteile an Kapitalgesellschaft

Juni 20, 2022
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FG Münster 3 K 2640/98 Erb – mittelbare Schenkung Anteile an Kapitalgesellschaft

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG

nicht gewährt werden können, wenn der Schenker nicht unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist.

Hintergrund:

  • Der Kläger erhielt von seinem Vater einen Geldbetrag, um damit Anteile an einer GmbH zu erwerben.
  • Der Vater war selbst nicht an der GmbH beteiligt.
  • Der Kläger beantragte in seiner Schenkungsteuererklärung den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach Paragraf 13a ErbStG.
  • Das Finanzamt lehnte dies ab, da der Schenker nicht unmittelbar an der GmbH beteiligt war.

Entscheidungsgründe:

FG Münster 3 K 2640/98 Erb – mittelbare Schenkung Anteile an Kapitalgesellschaft

  • Mittelbare Schenkung: Das Gericht bestätigte, dass es sich bei der Zuwendung des Geldbetrags um eine mittelbare Schenkung der GmbH-Anteile handelte.
  • Voraussetzungen für Steuervergünstigungen:
    • Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach Paragraf 13a ErbStG können nur gewährt werden, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung zu mehr als einem Viertel unmittelbar am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt war.
    • Eine mittelbare Beteiligung oder eine Beteiligung zu einem geringeren Anteil reicht nicht aus.
  • Keine analoge Anwendung: Das Gericht lehnte eine analoge Anwendung des Paragraf 13a ErbStG ab, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und keine Regelungslücke besteht.
  • Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck:
    • Die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck des Paragraf 13a ErbStG zeigen, dass die Begünstigung nur für den Erwerb von Anteilen an Familienkapitalgesellschaften im Rahmen der Unternehmensnachfolge gelten soll.
    • Im vorliegenden Fall lag keine Unternehmensnachfolge vor, da der Vater nicht an der GmbH beteiligt war.

Tenor:

FG Münster 3 K 2640/98 Erb – mittelbare Schenkung Anteile an Kapitalgesellschaft

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG bei mittelbaren Schenkungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
  • Der Schenker muss im Zeitpunkt der Zuwendung unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt sein, um die Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
  • Eine mittelbare Beteiligung oder eine Beteiligung zu einem geringeren Anteil reicht nicht aus.
RA und Notar Krau

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