FG Münster 3 K 2849/06 Erb – zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs als freigebige Zuwendung nach § 7 I Nr 1 ErbStG
Das Finanzgericht Münster entschied am 08.12.2008, dass die Klage abgewiesen wird und die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Revision wurde zugelassen.
Im Kern ging es um die steuerliche Behandlung der zinslosen Stundung eines Pflichtteilsanspruchs, den die Klägerin nach dem Tod ihres Vaters gegenüber ihrer Mutter erworben hatte.
Das Gericht folgte der Ansicht des Finanzamtes, dass diese Stundung als freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen sei,
da der Berechtigte durch den Verzicht auf Zinsen auf Kosten des Zuwendenden bereichert wurde.
Das Gericht stellte klar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die Einräumung eines zinslosen Darlehens eine unentgeltliche Zuwendung darstellt.
Da im zugrundeliegenden Fall in der notariellen Vereinbarung keine Zinsen festgelegt wurden und die Klägerin angab,
dass Zinsen nie zur Diskussion standen, sei auch hier von einer unentgeltlichen Zuwendung auszugehen.
Das Gericht ging zudem auf eine Debatte in der Literatur ein, ob der Verzicht auf die Geltendmachung von Zinsen bei Pflichtteilsansprüchen ebenfalls als steuerpflichtige Schenkung zu werten sei.
Einige Autoren vertreten die Auffassung, dass dies eine freigebige Zuwendung darstelle, während andere meinen,
dass solche Zinsverzichte unter Angehörigen, insbesondere bei Pflichtteilsschulden, nicht steuerbar seien
Das Gericht folgte der erstgenannten Auffassung, da die zinslose Stundung eine Nutzung des überlassenen Kapitals darstelle und somit eine Bereicherung.
Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die steuerliche Behandlung des Verzichts auf einen Pflichtteilsanspruch von der Stundung desselben unterschieden werden müsse, da es sich hierbei um unterschiedliche Vorgänge handelt.
Das Gericht verwarf auch die Argumentation der Klägerin, dass die Stundung des Pflichtteils als Gegenleistung für die Erbeinsetzung betrachtet werden müsse, da beide Vorgänge zeitlich und inhaltlich getrennt seien.
Die Revision wurde zugelassen, um eine weiterführende Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.
I. Einleitung
II. Zusammenfassung
III. Tenor
IV. Gründe der Entscheidung
V. Stundung und freigebige Zuwendung
VI. Pflichtteilsanspruch und Entstehung
VII. Stundung und Verzinslichkeit
VIII. Gegenleistung und Schlusserbeneinsetzung
IX. Kostenentscheidung und Revision
X. Fazit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.