
FG Münster 3 K 3145/06 Erb, Urteil vom 19.06.2008 – Inanspruchnahme des Schenkers als Gesamtschuldner gem. Paragraf 20 Abs. 1 ErbStG
Das Finanzgericht Münster verhandelte über die Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Kläger, der eine Schreinerei auf einem Grundstück betrieb und dieses auf seinen Sohn übertrug.
Später wurde dem Sohn die Gewerbeausübung untersagt, und die Schenkungsteuerbefreiung wurde aufgehoben.
Die Finanzbehörde verlangte die Schenkungsteuer vom Kläger als Schenker und begründete dies damit, dass er als Gesamtschuldner haftet.
Der Kläger erhob Klage, argumentierte gegen die Inanspruchnahme und verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken.
Das Gericht entschied, dass die Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Kläger rechtmäßig ist und seine Rechte nicht verletzt.
Es wies die Klage ab und argumentierte, dass die Inanspruchnahme des Schenkers in solchen Fällen zulässig ist, da das Gesetz keine Einschränkungen vorsieht.
Es sah keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Grundgesetz und erklärte, dass die Schenkungsteuer ein Mittel zur Besteuerung von Vermögen ist, das nicht mehr begünstigt ist.
Der Kläger hatte keine verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf eine andere Behandlung.
Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde wurde als rechtmäßig angesehen, und die Klage wurde abgewiesen.
I. Einleitung
II. Tatbestand
III. Sachverhalt
IV. Verfahren
V. Rechtslage
VI. Argumente des Klägers
VII. Argumente des Beklagten
VIII. Entscheidung des Gerichts
IX. Schlussfolgerung
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