FG Münster 3 K 3145/06 Erb

Juni 18, 2022

FG Münster 3 K 3145/06 Erb, Urteil vom 19.06.2008 – Inanspruchnahme des Schenkers als Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster verhandelte über die Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Kläger, der eine Schreinerei auf einem Grundstück betrieb und dieses auf seinen Sohn übertrug.

Später wurde dem Sohn die Gewerbeausübung untersagt, und die Schenkungsteuerbefreiung wurde aufgehoben.

Die Finanzbehörde verlangte die Schenkungsteuer vom Kläger als Schenker und begründete dies damit, dass er als Gesamtschuldner haftet.

Der Kläger erhob Klage, argumentierte gegen die Inanspruchnahme und verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Das Gericht entschied, dass die Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Kläger rechtmäßig ist und seine Rechte nicht verletzt.

Es wies die Klage ab und argumentierte, dass die Inanspruchnahme des Schenkers in solchen Fällen zulässig ist, da das Gesetz keine Einschränkungen vorsieht.

FG Münster 3 K 3145/06 Erb

Es sah keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Grundgesetz und erklärte, dass die Schenkungsteuer ein Mittel zur Besteuerung von Vermögen ist, das nicht mehr begünstigt ist.

Der Kläger hatte keine verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf eine andere Behandlung.

Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde wurde als rechtmäßig angesehen, und die Klage wurde abgewiesen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falls: Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Kläger, der eine Schreinerei auf einem Grundstück betrieb und dieses auf seinen Sohn übertrug.

II. Tatbestand

  • Beschreibung der relevanten Fakten, einschließlich des Pachtvertrags, der Schenkung des Grundstücks an den Sohn, und der Schulden des Beschenkten gegenüber dem Kläger.

III. Sachverhalt

  • Einzelheiten über die Schenkung und den Vertrag vom 29.12.1998, der die Schenkung beinhaltete.

IV. Verfahren

  • Beschreibung des Verfahrensablaufs, einschließlich der Schenkungsteuererklärung und des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheids.

V. Rechtslage

  • Erklärung der anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere von § 20 Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 5 ErbStG.

VI. Argumente des Klägers

  • Darlegung der Argumente des Klägers, einschließlich verfassungsrechtlicher Bedenken und der Behauptung, dass die Inanspruchnahme des Schenkers nicht gerechtfertigt sei.

VII. Argumente des Beklagten

  • Darlegung der Argumente des Beklagten, die die Inanspruchnahme des Schenkers als rechtmäßig und zweckmäßig darstellen.

VIII. Entscheidung des Gerichts

  • Zusammenfassung des Urteils, in dem das Gericht die Klage abweist und die Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Kläger als rechtmäßig erklärt.

IX. Schlussfolgerung

  • Zusammenfassung der endgültigen Entscheidung und Feststellung der Kosten und der Zulassung der Revision.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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