FG Münster 3 K 3145/06 Erb, Urteil vom 19.06.2008 – Inanspruchnahme des Schenkers als Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG
Das Finanzgericht Münster verhandelte über die Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Kläger, der eine Schreinerei auf einem Grundstück betrieb und dieses auf seinen Sohn übertrug.
Später wurde dem Sohn die Gewerbeausübung untersagt, und die Schenkungsteuerbefreiung wurde aufgehoben.
Die Finanzbehörde verlangte die Schenkungsteuer vom Kläger als Schenker und begründete dies damit, dass er als Gesamtschuldner haftet.
Der Kläger erhob Klage, argumentierte gegen die Inanspruchnahme und verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken.
Das Gericht entschied, dass die Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Kläger rechtmäßig ist und seine Rechte nicht verletzt.
Es wies die Klage ab und argumentierte, dass die Inanspruchnahme des Schenkers in solchen Fällen zulässig ist, da das Gesetz keine Einschränkungen vorsieht.
Es sah keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Grundgesetz und erklärte, dass die Schenkungsteuer ein Mittel zur Besteuerung von Vermögen ist, das nicht mehr begünstigt ist.
Der Kläger hatte keine verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche auf eine andere Behandlung.
Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde wurde als rechtmäßig angesehen, und die Klage wurde abgewiesen.
I. Einleitung
II. Tatbestand
III. Sachverhalt
IV. Verfahren
V. Rechtslage
VI. Argumente des Klägers
VII. Argumente des Beklagten
VIII. Entscheidung des Gerichts
IX. Schlussfolgerung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.