FG Münster 3 K 3249/04 Erb – Bewertungsabschlag nach § 13 a II + IV Erbschaftsteuergesetz

Januar 14, 2018

FG Münster 3 K 3249/04 Erb – Bewertungsabschlag nach § 13 a II + IV Erbschaftsteuergesetz

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster entschied in der Rechtssache 3 K 3249/04 über die Gewährung eines Bewertungsabschlags nach § 13a Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) im Zusammenhang mit der Erbschaft eines Darlehenskontos und eines Gesellschaftsanteils.

Die Klägerin erbte von ihrem Vater, der zuvor diverse Geschäftsanteile an einer GmbH & Co. KG und einer Komplementär-GmbH besaß.

Der Vater hatte diese Unternehmensanteile zu Lebzeiten teilweise an die Klägerin übertragen, jedoch einige Anteile und eine Forderung gegenüber der GmbH & Co. KG in seinem Privatvermögen behalten.

Die Klägerin forderte den Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG, da sie der Meinung war, dass die geerbten Wirtschaftsgüter als begünstigtes Betriebsvermögen anzusehen seien.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Bewertungsabschlag nicht gewährt werden könne, da die geerbten Wirtschaftsgüter zum Todeszeitpunkt des Erblassers nicht mehr zum Betriebsvermögen gehörten, sondern Teil seines Privatvermögens waren.

Der Vater hatte seine Mitunternehmerstellung durch die Übertragung seiner Anteile vollständig aufgegeben, wodurch das Sonderbetriebsvermögen, zu dem die geerbten Anteile und die Forderung ursprünglich gehörten, in Privatvermögen umgewandelt wurde.

FG Münster 3 K 3249/04 Erb – Bewertungsabschlag nach § 13 a II + IV Erbschaftsteuergesetz

Die Klägerin argumentierte zudem, dass eine Betriebsunterbrechung vorgelegen habe und der Vater faktischer Mitunternehmer geblieben sei.

Das Gericht lehnte diese Argumente ab, da der Erblasser weder Mitunternehmerinitiative noch Mitunternehmerrisiko getragen habe, was für eine Mitunternehmerschaft erforderlich ist.

Auch der Hinweis der Klägerin auf eine einheitliche Vermögensnachfolge führte nicht zu einer Steuerbegünstigung, da es sich um getrennte Erwerbstatbestände handelt.

Das Gericht wies die Klage ab und ließ die Revision zur Fortbildung des Rechts zu.

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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