FG Münster 3 K 3699/16 Erb Urteil vom 13.09.2018 – bis wann Antrag auf Vollverschonung nach Paragraf 13a VIII ErbStG gestellt werden kann
In dem Fall „FG Münster 3 K 3699/16 Erb“ geht es um die Frage, bis wann ein Antrag auf Vollverschonung nach Paragraf 13a Abs. 8 ErbStG gestellt werden kann.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Erwerber den Antrag grundsätzlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen kann.
Es gibt jedoch unterschiedliche Auffassungen in der Finanzverwaltung und den Ländern bezüglich dieser Frage.
Ein Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auch noch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung einen Antrag auf Vollverschonung zu stellen, während andere Länder hierzu eine andere Meinung vertreten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, bis wann der Antrag auf Vollverschonung nach Paragraf 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für den Streitfall geltenden Fassung gestellt werden kann.
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