FG Münster 3 K 3699/16 Erb

Juni 12, 2022

FG Münster 3 K 3699/16 Erb Urteil vom 13.09.2018 – bis wann Antrag auf Vollverschonung nach Paragraf 13a VIII ErbStG gestellt werden kann

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In dem Fall „FG Münster 3 K 3699/16 Erb“ geht es um die Frage, bis wann ein Antrag auf Vollverschonung nach Paragraf 13a Abs. 8 ErbStG gestellt werden kann.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Erwerber den Antrag grundsätzlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen kann.

Es gibt jedoch unterschiedliche Auffassungen in der Finanzverwaltung und den Ländern bezüglich dieser Frage.

Ein Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auch noch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung einen Antrag auf Vollverschonung zu stellen, während andere Länder hierzu eine andere Meinung vertreten.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einführung
    • Fragestellung: Bis wann kann ein Antrag auf Vollverschonung gestellt werden?
  2. Entscheidung des Finanzgerichts Münster
    • Der Antrag kann bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden.
    • Unterschiedliche Auffassungen in der Finanzverwaltung und den Ländern.
  3. Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
    • Ermöglicht Steuerpflichtigen, nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung einen Antrag auf Vollverschonung zu stellen.
    • Unterschiedliche Meinungen in den Ländern.
  4. Tenor
    • Klage abgewiesen.
    • Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
    • Revision nicht zugelassen.
  5. Tatbestand
    • Übertragung von Unternehmensanteilen im Schenkungsvertrag.
    • Verwendung der Anlage „Steuerentlastung für Unternehmensvermögen“ in der Schenkungsteuererklärung.
    • Vorbehalt der Nachprüfung im Schenkungsteuerbescheid.
  6. Änderungen am Schenkungsteuerbescheid
    • Anpassungen des Feststellungsbescheids.
    • Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.
    • Vorläufigkeitsvermerk.
  7. Antrag auf Vollverschonung
    • Antrag erst nach dem geänderten Schenkungsteuerbescheid gestellt.
    • Ablehnung durch das Finanzamt.
    • Rechtsauffassungen und Meinungsverschiedenheiten.
  8. Klagebegründung
    • Notwendigkeit der Änderung des Schenkungsteuerbescheids.
    • Anknüpfung der Optionsverschonung an die Verwaltungsvermögensquote.
    • Besondere Risikolage für den Steuerpflichtigen.
    • Verweis auf frühere BFH-Urteile.
  9. Klageantrag und Beklagtenantwort
    • Antrag auf Änderung des Schenkungsteuerbescheids.
    • Begründung der Ablehnung durch das Finanzamt.
  10. Entscheidung des Gerichts
    • Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids und der Einspruchsentscheidung.
    • Kein Rechtsverstoß durch das Finanzamt.

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitig ist, bis wann der Antrag auf Vollverschonung nach Paragraf 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für den Streitfall geltenden Fassung gestellt werden kann.

RA und Notar Krau

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