FG Münster 3 K 3969/11 Erb – Poolvereinbarung – Optionsverschonung § 13b I Nr 3 Satz 2 ErbStG
RA und Notar Krau
In dem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 3 K 3969/11 Erb) ging es um die Frage, ob eine sogenannte Poolvereinbarung gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegt
und ob die sogenannte Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG für das gesamte begünstigte Vermögen einheitlich ausgeübt werden muss.
Der Kläger erbte gemeinsam mit seiner Mutter nach dem Tod des Vaters Anteile an verschiedenen Gesellschaften.
Er beantragte eine 100%ige Steuerbefreiung für den GmbH-Anteil, während er für den KG-Anteil eine Regelverschonung beantragte.
Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für den GmbH-Anteil, lehnte sie jedoch für den KG-Anteil ab, da dessen Verwaltungsvermögensquote zu hoch war.
Der Kläger argumentierte, dass die Steuerbefreiung für jede wirtschaftliche Einheit separat geprüft werden solle.
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG nur einheitlich für alle begünstigten Vermögenswerte ausgeübt werden kann.
Eine getrennte Anwendung der Steuerbefreiung für verschiedene Vermögensarten sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Gericht führte weiter aus, dass der Verwaltungsvermögensanteil des KG-Anteils die Voraussetzungen der Optionsverschonung nicht erfüllte, da er die zulässigen 10 % überschritt.
Die Frage, ob die Poolvereinbarung vorliegt, musste nicht abschließend entschieden werden, da eine Verschlechterung der Steuerfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist.
Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zu.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.