FG Münster 3 K 4434/09 Erb – Kapitalerhöhung als steuerpflichtige Schenkung

Januar 12, 2018

FG Münster 3 K 4434/09 Erb – Kapitalerhöhung als steuerpflichtige Schenkung

RA und Notar Krau

In der Entscheidung des Finanzgerichts Münster, Aktenzeichen 3 K 4434/09 Erb, geht es um die Frage, ob die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft (R GmbH),

im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung der RR GmbH im Jahr 1998 eine steuerpflichtige Schenkung erhalten hat.

Die Klägerin erhob Klage gegen einen Schenkungsteuerbescheid, den das Finanzamt im Jahr 2009 erlassen hatte.

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Steuerfestsetzung rechtmäßig sei.

Im Kern des Falls stand eine Kapitalerhöhung bei der RR GmbH, an der zuvor zwei liechtensteinische Unternehmen beteiligt waren.

Durch die Kapitalerhöhung erhielt die Klägerin 60 % der Anteile an der RR GmbH.

Die Altgesellschafter erlitten dadurch eine Vermögensminderung, weil die neuen Anteile einen höheren Wert hatten als die von der Klägerin geleistete Einlage.

Das Finanzamt vertrat daher die Auffassung, dass die Klägerin eine freigebige Zuwendung erhalten habe, da der Wert der neu erworbenen Anteile die Einlage überstieg.

FG Münster 3 K 4434/09 Erb – Kapitalerhöhung als steuerpflichtige Schenkung

Die Klägerin argumentierte, dass die Steuerfestsetzung unrechtmäßig sei, da die Schenkung nicht ihr, sondern der R1L, der Muttergesellschaft in Luxemburg, zuzurechnen sei.

Außerdem habe keine Bereicherungsabsicht der Altgesellschafter vorgelegen, da die Kapitalerhöhung zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Gesellschaft notwendig gewesen sei.

Zudem sei die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, und die Anwendung von § 174 Abs. 3 AO, der eine Steuerfestsetzung auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist ermöglicht, sei hier nicht einschlägig.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin die Zuwendung erhalten habe und der Steuerbescheid rechtmäßig sei.

Auch die Anwendung von § 174 Abs. 3 AO zur nachträglichen Steuerfestsetzung wurde als zulässig erachtet.

Die Kapitalerhöhung führte zu einer Bereicherung der Klägerin, die durch die erheblichen Wertdifferenzen zwischen den Anteilen und der Einlage objektiv eine Schenkung darstellte.

Eine Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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