FG Münster 3 K 5581/02 Erb + 3 K 5582/02 Erb – Betriebsvermögensfreibetrag § 13 a I 1 Nr 1 ErbStG

Januar 14, 2018

FG Münster 3 K 5581/02 Erb + 3 K 5582/02 Erb – Betriebsvermögensfreibetrag § 13 a I 1 Nr 1 ErbStG

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 3 K 5581/02 Erb und 3 K 5582/02 Erb) ging es um die Frage, wie der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG im Fall mehrerer Erwerber aufzuteilen ist.

Der Erblasser hinterließ seiner Ehefrau und seinen sechs Kindern Anteile an einer deutschen GmbH.

Zwei der Kinder hatten ihren Wohnsitz in Deutschland und unterlagen somit der deutschen Erbschaftsteuer.

Das Finanzamt setzte den Freibetrag in Höhe von 500.000 DM nur anteilig für die beiden inländischen Erwerber an, was zu einem Freibetrag von jeweils 71.429 DM führte.

Die Kläger argumentierten, dass der Freibetrag in Höhe von 500.000 DM nur auf die zwei inländischen Erwerber aufzuteilen sei,

da die übrigen Erben nicht in Deutschland steuerpflichtig seien und der Freibetrag für diese ins Leere liefe.

FG Münster 3 K 5581/02 Erb + 3 K 5582/02 Erb – Betriebsvermögensfreibetrag § 13 a I 1 Nr 1 ErbStG

Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Finanzamts und lehnte die Klage ab.

Es urteilte, dass der Freibetrag grundsätzlich auf alle Erwerber zu verteilen sei, unabhängig davon, ob sie in Deutschland steuerpflichtig seien oder nicht.

Der Erblasser hätte die Möglichkeit gehabt, eine andere Verteilung des Freibetrags schriftlich zu bestimmen, was er jedoch versäumt habe.

Daher gelte die gesetzliche Regelung, die eine Aufteilung nach Köpfen vorsieht.

Das Gericht ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Es wurde festgestellt, dass die gesetzliche Regelung des § 13a ErbStG weder gegen das Grundgesetz verstößt noch unpraktikabel sei.

Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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