FG Münster 3 K 5635/03 Erb – mittelbare Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaft

Juni 20, 2022

FG Münster 3 K 5635/03 Erb – mittelbare Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaft

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Bewertungsabschlag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG auch bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gewährt werden kann,

selbst wenn der Schenker nicht unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist und ein befristeter Widerrufsvorbehalt besteht.

Hintergrund:

  • Der Kläger erhielt von seinem Vater einen Geldbetrag, um damit Anteile an einer GmbH zu erwerben. Der Vater war selbst nicht an der GmbH beteiligt.
  • Das Finanzamt gewährte zunächst den Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG, hob diesen aber später wieder auf, da der Schenker nicht unmittelbar an der GmbH beteiligt war und ein Widerrufsvorbehalt bestand.
  • Der Kläger klagte gegen die Aufhebung des Bewertungsabschlags.

FG Münster 3 K 5635/03 Erb – mittelbare Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaft

Entscheidungsgründe:

  • Mittelbare Schenkung: Das Gericht bestätigte, dass es sich um eine mittelbare Schenkung handelte, da der Vater dem Kläger das Geld zweckgebunden für den Erwerb der GmbH-Anteile zur Verfügung gestellt hatte.
  • Betriebsvermögen: Die übertragenen Anteile stellten Betriebsvermögen dar, da sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft waren.
  • Widerrufsvorbehalt:
    • Das Gericht stellte fest, dass der befristete Widerrufsvorbehalt die Qualifikation der Anteile als Betriebsvermögen nicht aufhebt.
    • Solange der Widerrufsvorbehalt nicht ausgeübt wird, nimmt der Beschenkte an allen unternehmerischen Entscheidungen teil und trägt die Risiken aus der Sozialgebundenheit des Betriebsvermögens.
    • Erst bei Ausübung des Widerrufs entfällt die Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen und die Schenkungsteuer wird rückwirkend aufgehoben.
  • Mitunternehmerschaft:
    • Auch wenn der Kläger ertragsteuerlich möglicherweise nicht als Mitunternehmer angesehen werden könnte, bleibt das übertragene Betriebsvermögen dennoch Betriebsvermögen im erbschaftsteuerlichen Sinne.
    • Das Gericht betonte, dass die Anwendung des § 13a ErbStG nicht zwingend den Übergang der Rechtsstellung des Schenkers als Mitunternehmer auf den Beschenkten voraussetzt.
    • Im vorliegenden Fall war der Kläger bereits Mitunternehmer aufgrund früherer Schenkungen, sodass die Unteilbarkeit der Mitunternehmerstellung auch auf die neuen Anteile ausgedehnt wurde.

Tenor:

  • Das Gericht gab der Klage statt und änderte den Schenkungsteuerbescheid dahingehend, dass der Bewertungsabschlag gewährt wurde.
  • Die Kosten des Verfahrens trug das Finanzamt.
  • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

FG Münster 3 K 5635/03 Erb – mittelbare Schenkung von Anteilen an Kapitalgesellschaft

Fazit:

  • Das Urteil stellt klar, dass der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG auch bei mittelbaren Schenkungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften gewährt werden kann, selbst wenn der Schenker nicht unmittelbar beteiligt ist und ein befristeter Widerrufsvorbehalt besteht.
  • Entscheidend ist, dass das übertragene Vermögen Betriebsvermögen bleibt und der Beschenkte die volle Rechtsposition des bisherigen Betriebsinhabers erhält und die damit verbundenen Risiken trägt.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von mittelbaren Schenkungen im Zusammenhang mit Betriebsvermögen und kann für ähnliche Fälle relevant sein.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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