FG Münster 3 K 604/11 Erb – Untervermächtnis – wirtschaftlicher Zusammenhang § 10 VI 4 ErbStG

Januar 14, 2018

FG Münster 3 K 604/11 Erb – Untervermächtnis – wirtschaftlicher Zusammenhang § 10 VI 4 ErbStG

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster entschied im Fall 3 K 604/11 Erb, dass die Klage der Klägerin, ihre an die Mutter zu zahlende Versorgungsrente

in voller Höhe von 320.190 Euro als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, abgewiesen wird.

Streitpunkt war, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Versorgungsrente und dem nach § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögen besteht, der eine Kürzung des Schuldenabzugs rechtfertigt.

Die Klägerin hatte 9/16 der Anteile an den Unternehmen C1 GmbH und C GmbH & Co. KG durch ein Vermächtnis erhalten.

Zudem war sie verpflichtet, eine Versorgungsrente an ihre Mutter zu zahlen.

Der Beklagte bewertete diese Rente, erkannte aber nur einen Teil davon als abzugsfähig an, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem begünstigten Betriebsvermögen bestehe.

Die Klägerin argumentierte, dass die Rente keine direkte Verbindung zum Betriebsvermögen habe und voll abziehbar sein sollte.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht.

FG Münster 3 K 604/11 Erb – Untervermächtnis – wirtschaftlicher Zusammenhang § 10 VI 4 ErbStG

Es stellte fest, dass die Versorgungsrente sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich mit dem Betriebsvermögen verknüpft sei,

da das Vermächtnisnehmer nur durch die Verpflichtung zur Rentenzahlung das begünstigte Betriebsvermögen erwerben konnte.

Das Gericht bestätigte, dass die Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG auf Fälle wie diesen zutrifft, und wies die Klage ab.

Es ließ jedoch die Revision zu, da die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Erbschaftsteuerrecht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Allgemeiner Hinweis:

Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden und Verpflichtungen, die mit dem Nachlass eines Verstorbenen verbunden sind und die der Erbe zu erfüllen hat.

Sie können bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sein oder erst mit seinem Tod entstehen.

Arten von Nachlassverbindlichkeiten:

FG Münster 3 K 604/11 Erb – Untervermächtnis – wirtschaftlicher Zusammenhang § 10 VI 4 ErbStG

  • Erblasserschulden: Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten hatte, z.B.
    • Bankschulden
    • Steuerschulden
    • Rechnungen
    • Miete
  • Erbfallschulden: Schulden, die erst mit dem Tod des Erblassers entstehen, z.B.
    • Beerdigungskosten
    • Kosten für die Testamentseröffnung
    • Kosten für die Nachlassverwaltung
    • Erbschaftsteuer
  • Verbindlichkeiten aus letztwilligen Verfügungen: Verpflichtungen, die der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, z.B.
    • Vermächtnisse
    • Auflagen
    • Pflichtteilsansprüche

Haftung des Erben:

  • Grundsatz: Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen (§ 1967 BGB).
  • Beschränkung der Haftung: Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken,
    • indem er die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder
    • die Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB) beantragt, oder
    • indem er die Einrede der Dürftigkeit erhebt (§ 1990 BGB).

Beispiele:

  • Der Erblasser hinterlässt einen Kredit bei der Bank. Der Erbe muss diesen Kredit zurückzahlen.
  • Der Erblasser hat in seinem Testament ein Vermächtnis über 10.000 Euro angeordnet. Der Erbe muss dieses Vermächtnis aus dem Nachlass erfüllen.
  • Die Beerdigungskosten des Erblassers betragen 5.000 Euro. Der Erbe muss diese Kosten tragen.

Wichtige Hinweise:

  • Der Erbe sollte sich vor der Annahme der Erbschaft über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten informieren.
  • Bei Überschuldung des Nachlasses sollte der Erbe seine Haftung beschränken.
  • Im Zweifelsfall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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