FG Münster 3 K 754/07 Erb

Juni 12, 2022

FG Münster 3 K 754/07 Erb, Urteil vom 08.07.2009 – Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz alter Fassung (ErbStG a. F.)

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die durch eine Sacheinlage aus begünstigtem Vermögen erworben wurden,

innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb zu einer Nachversteuerung führt, selbst wenn diese Übertragung im Rahmen eines Anteilstauschs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG erfolgt.

Sachverhalt:

  • Die Mutter des Klägers übertrug ihm 1999 unentgeltlich Anteile an verschiedenen Gesellschaften.
  • Diese Gesellschaften gehörten zu einer Unternehmensgruppe und wurden in den folgenden Jahren mehrfach umstrukturiert, einschließlich Verschmelzungen und Anteilstausch.
  • Das Finanzamt gewährte dem Kläger zunächst Steuerbefreiungen für das erworbene Betriebsvermögen.
  • Später stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert hatte und forderte eine Nachversteuerung.
  • Der Kläger klagte gegen die Nachversteuerung.

Entscheidungsgründe:

FG Münster 3 K 754/07 Erb

  • Anwendbarkeit von § 13a Abs. 5 ErbStG a.F.: Das Gericht stellte fest, dass die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. anwendbar ist, da der Kläger die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert hat.
  • Veräußerung durch Anteilstausch: Der Anteilstausch der Aktien der TKL AG gegen Aktien der W AG gilt als Veräußerung im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG a.F., auch wenn er nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG steuerbegünstigt ist.
  • Keine Ausnahme für Umwandlungsvorgänge: Mehrfache Umwandlungen, Einbringungen oder Verschmelzungen innerhalb der Behaltensfrist führen zur Steuerpflicht, auch wenn einzelne Vorgänge steuerbegünstigt sind.
  • Zweck der Nachversteuerungsregelung: Die Regelung soll verhindern, dass Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen ausgenutzt werden, wenn das Vermögen nicht langfristig im Unternehmen verbleibt.
  • Keine Beschränkung auf Übertragung an Dritte: Die Nachversteuerung greift auch bei Übertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe, da das Vermögen dem ursprünglichen Betrieb entzogen wird.
  • Formwechselnde Umwandlungen: Formwechselnde Umwandlungen sind grundsätzlich steuerbegünstigt, aber nachfolgende Veräußerungen der erworbenen Anteile können zur Nachversteuerung führen.

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wurde zugelassen.

FG Münster 3 K 754/07 Erb

Fazit:

  • Die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die durch eine Sacheinlage aus begünstigtem Vermögen erworben wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb führt zu einer Nachversteuerung, selbst wenn diese Übertragung im Rahmen eines Anteilstauschs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG erfolgt.
  • Mehrfache Umwandlungen, Einbringungen oder Verschmelzungen innerhalb der Behaltensfrist können ebenfalls zur Nachversteuerung führen.
  • Die Entscheidung zeigt, dass die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen an strenge Voraussetzungen geknüpft sind und bei einer Veräußerung oder Umstrukturierung innerhalb der Behaltensfrist rückwirkend entfallen können.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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