FG Münster 3 K 901/02 Erb – Freibetrag + Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen § 13 a ErbStG

Januar 14, 2018

FG Münster 3 K 901/02 Erb – Freibetrag + Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen § 13 a ErbStG

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster (Az.: 3 K 901/02 Erb) entschied in einem Fall, bei dem die Nachversteuerung von Betriebsvermögen nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) strittig war.

Der Kläger hatte Geschäftsanteile von seinem Vater geerbt, und das Finanzamt (FA) gewährte zunächst Steuervergünstigungen.

Später stellte das FA fest, dass eine Verschmelzung der GmbH des Klägers mit einer GmbH & Co. KG innerhalb der 5-jährigen Behaltensfrist erfolgt war, und änderte den Schenkungsteuerbescheid.

Es reduzierte den Bewertungsabschlag und erhöhte die Schenkungsteuer.

Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Umwandlung steuerlich unschädlich sei, da kein Vermögensverlust vorliege und die Beteiligung weiterhin bestehen blieb.

Das FA wies den Einspruch ab, da § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG bei einer Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaften eine Nachversteuerung vorschreibt.

FG Münster 3 K 901/02 Erb – Freibetrag + Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen § 13 a ErbStG

Der Kläger klagte jedoch dagegen, da er dies als verfassungswidrige Ungleichbehandlung ansah, insbesondere im Vergleich zur steuerlichen Behandlung

von Umwandlungen von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften.

Das Gericht gab dem Kläger recht.

Es entschied, dass die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG verfassungskonform so ausgelegt werden müsse, dass in Fällen,

in denen der Steuerpflichtige Gesellschafter bleibt und keine Abfindung erfolgt, die Nachversteuerung nicht ausgelöst wird.

Da der Kläger nach der Verschmelzung weiterhin Kommanditist war, wurde die Steuervergünstigung nicht rückwirkend aberkannt.

Die Revision wurde zugelassen, da der Fall grundsätzliche Bedeutung hat.

Allgemeiner Hinweis:

FG Münster 3 K 901/02 Erb – Freibetrag + Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen § 13 a ErbStG

§ 13a ErbStG bietet Erben von Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervergünstigungen.

Diese Vergünstigungen bestehen aus zwei Komponenten:

1. Freibetrag:

  • Höhe: 26 Millionen Euro
  • Voraussetzung: Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (im Wesentlichen Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften) darf 26 Millionen Euro nicht übersteigen.
  • Verschonungsabschlag: 85% des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird.

2. Bewertungsabschlag:

  • Höhe: 100 % für Verwaltungsvermögen, 85 % für anderes Betriebsvermögen
  • Voraussetzung: Das Betriebsvermögen muss nach dem Erwerb für mindestens fünf Jahre gehalten werden (Behaltensfrist).
  • Zweck: Der Bewertungsabschlag soll den Wert des Betriebsvermögens für die Erbschaftsteuer mindern, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden.

Beispiel:

Ein Erbe erwirbt ein Unternehmen im Wert von 10 Millionen Euro. Der Freibetrag von 26 Millionen Euro wird nicht überschritten.

  • Freibetrag: 85 % des Unternehmenswertes (8,5 Millionen Euro) bleiben steuerfrei.
  • Bewertungsabschlag: Der Wert des Unternehmens wird durch den Bewertungsabschlag gemindert.

Weitere Voraussetzungen:

  • Lohnsummenregelung: Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten gilt eine Lohnsummenregelung. Die Lohnsumme darf in den fünf Jahren nach dem Erwerb nicht unter einen bestimmten Prozentsatz der Ausgangslohnsumme sinken.
  • Behaltensregelung: Das Betriebsvermögen muss für mindestens fünf Jahre gehalten werden. Bei Verstößen gegen die Behaltensregelung entfällt die Steuervergünstigung anteilig.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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