FG Münster 3 K 901/02 Erb – Freibetrag + Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen § 13 a ErbStG
RA und Notar Krau
Das Finanzgericht Münster (Az.: 3 K 901/02 Erb) entschied in einem Fall, bei dem die Nachversteuerung von Betriebsvermögen nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) strittig war.
Der Kläger hatte Geschäftsanteile von seinem Vater geerbt, und das Finanzamt (FA) gewährte zunächst Steuervergünstigungen.
Später stellte das FA fest, dass eine Verschmelzung der GmbH des Klägers mit einer GmbH & Co. KG innerhalb der 5-jährigen Behaltensfrist erfolgt war, und änderte den Schenkungsteuerbescheid.
Es reduzierte den Bewertungsabschlag und erhöhte die Schenkungsteuer.
Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Umwandlung steuerlich unschädlich sei, da kein Vermögensverlust vorliege und die Beteiligung weiterhin bestehen blieb.
Das FA wies den Einspruch ab, da § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG bei einer Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaften eine Nachversteuerung vorschreibt.
Der Kläger klagte jedoch dagegen, da er dies als verfassungswidrige Ungleichbehandlung ansah, insbesondere im Vergleich zur steuerlichen Behandlung
von Umwandlungen von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften.
Das Gericht gab dem Kläger recht.
Es entschied, dass die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG verfassungskonform so ausgelegt werden müsse, dass in Fällen,
in denen der Steuerpflichtige Gesellschafter bleibt und keine Abfindung erfolgt, die Nachversteuerung nicht ausgelöst wird.
Da der Kläger nach der Verschmelzung weiterhin Kommanditist war, wurde die Steuervergünstigung nicht rückwirkend aberkannt.
Die Revision wurde zugelassen, da der Fall grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 13a ErbStG bietet Erben von Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervergünstigungen.
Diese Vergünstigungen bestehen aus zwei Komponenten:
1. Freibetrag:
2. Bewertungsabschlag:
Beispiel:
Ein Erbe erwirbt ein Unternehmen im Wert von 10 Millionen Euro. Der Freibetrag von 26 Millionen Euro wird nicht überschritten.
Weitere Voraussetzungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.