FG Münster 8 K 2338/14 GrE
Ergänzung eines Stiftungsgeschäfts
Ausnahme von Grunderwerbsteuer § 3 Nr 2 Satz 1 GrEStG
Die Stadt A und der B-Verband (Träger öffentlicher Verwaltung) errichteten gemeinsam die Klägerin, die S-Stiftung, mit dem Ziel, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.
Im Rahmen des Stiftungsgeschäfts verpflichteten sich die Stadt A und der B-Verband, der Stiftung unentgeltlich Grundstücke zu übertragen.
Diese Grundstücke sollten anschließend von der S-Stiftung an die C-Stiftung verkauft werden, um mit dem Erlös den Stiftungszweck dauerhaft zu finanzieren.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Grunderwerbsteuerbescheid, da es die Grundstücksübertragung als steuerpflichtigen Vorgang ansah.
Die Klägerin hingegen argumentierte, dass es sich um eine steuerfreie Grundstücksschenkung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG) handele.
Streitpunkt:
Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die unentgeltliche Grundstücksübertragung der Stadt A und des B-Verbandes an die S-Stiftung
als steuerfreie Grundstücksschenkung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes zu qualifizieren ist.
Hierfür musste geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG erfüllt sind, der eine Steuerfreiheit für
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorsieht.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids.
Das Gericht führte aus, dass die Grundstücksübertragung nicht als steuerfreie Grundstücksschenkung zu werten sei, da es sich im vorliegenden Fall um eine mittelbare Geldschenkung handele.
Begründung:
Zunächst stellte das Gericht fest, dass der notarielle Übereignungsvertrag vom 11.03.2013, durch den die Grundstücke von der Stadt A
und dem B-Verband auf die S-Stiftung übertragen wurden, der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt.
Das Gericht führte aus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit einer mittelbaren Schenkung anerkennt.
Bei einer mittelbaren Schenkung wird dem Beschenkten zwar ein Vermögensgegenstand unentgeltlich übertragen,
er kann darüber aber nicht frei verfügen, sondern ist verpflichtet, diesen zu veräußern und den Erlös an den Schenker abzuführen.
In diesem Fall ist der Beschenkte nicht um den unmittelbar übertragenen Gegenstand, sondern erst um den Veräußerungserlös bereichert.
Im vorliegenden Fall hatte sich die S-Stiftung verpflichtet, die übertragenen Grundstücke umgehend an die C-Stiftung zu verkaufen.
Damit konnte die S-Stiftung nicht frei über die Grundstücke verfügen, sondern erst über den Verkaufserlös.
Daher lag schenkungsteuerrechtlich allenfalls eine mittelbare Geldschenkung und keine Grundstücksschenkung im Sinne des ErbStG vor.
Selbst wenn man von einer Grundstücksschenkung ausgehen würde, fehlte es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Freigebigkeit.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung in der Regel keine freigebigen Zuwendungen im Sinne des ErbStG.
Dies liegt daran, dass Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben und somit nicht freigebig handeln.
Da die Stadt A und der B-Verband bei der Übertragung der Grundstücke nicht den Rahmen ihrer Aufgaben eindeutig überschritten haben, fehlte es an der Freigebigkeit.
Daher lag auch aus diesem Grund keine Grundstücksschenkung im Sinne des ErbStG vor.
Die Entscheidung des Gerichts war unabhängig davon, ob die Grundstücksübertragung als Erstausstattung der Stiftung oder als Zustiftung zu beurteilen ist.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Voraussetzungen der Steuerbarkeit bei beiden Varianten gleich.
Das Gericht bestätigte auch die Höhe der festgesetzten Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt hatte zutreffend die Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Fazit:
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die unentgeltliche Grundstücksübertragung durch die Stadt A und den B-Verband
an die S-Stiftung nicht als steuerfreie Grundstücksschenkung zu qualifizieren ist.
Es lag eine mittelbare Geldschenkung vor, da die S-Stiftung die Grundstücke umgehend verkaufen musste.
Zudem fehlte es an der erforderlichen Freigebigkeit, da die Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelten.
Das Urteil verdeutlicht die steuerlichen Besonderheiten bei der Errichtung und Ausstattung von Stiftungen.
Insbesondere bei Zuwendungen von Trägern öffentlicher Verwaltung ist zu beachten, dass diese in der Regel
nicht als freigebig im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes anzusehen sind.
Revision:
Das Finanzgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.